Schlagwortarchiv für: Erbe

Alexander Heine – Dipl.-Kfm., Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Selbstanzeige im Erbfall – Aufräumen ist Sache des Erben

Entdeckt der Erbe, dass im Nachlass Angaben in der Steuererklärung des Erblassers nicht richtig oder gar unterlassen wurden, hat er diese zu berichtigen. Sobald der Erbe Kenntnis über die unterlassenen Angaben hat, steht er in der Pflicht diese durch eine sogenannte Selbstanzeige zu berichtigen. Fraglich ist dabei jedoch, ob und wann der Erbe selbst eine Steuerhinterziehung begeht und was dies für die Verjährung von Steuerhinterziehungen durch Ablauf der Festsetzungsfristen bedeutet.

Mit einem letzthin ergangenen Urteil vom 21.6.2022 stellt der BFH klarstellend fest, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Festsetzungsfristen bei unterlassenen Steuerangaben des Erblassers eintritt. Berichtigt der Erbe eine bereits durch den Erblasser begangene Steuerhinterziehung des Erblassers nicht, führt dies nicht zu einer weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist, wenn sich die Frist bereits verlängert hatte. Eine Verlängerung kann dabei nach den Vorschriften der Ablaufhemmung nach § 171 der Abgabenordnung eintreten.

Die Festsetzungsfrist läuft jedoch nicht ab, wenn der Erbe in eine Festsetzungsfrist eintritt und hinsichtlich derselben Steuer eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begeht. In diesem Fall dauert die Ablaufhemmung an, solange der Erbe noch belangt werden kann.

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Der digitale Nachlass und seine Folgen

Neben den materiellen Nachlasswerten rückt der digitale Nachlass in den Fokus, da die Digitalisierung weiter enorm voranschreitet. Die Frage, wie mit dem digitalen Nachlass umzugehen ist und ob der Erbe diesen vollständig übernimmt, ist bisher nicht abschließend geklärt.

Zwar ist der Erbe auch Rechtsnachfolger des Verstorbenen und hat damit die Berechtigung in sämtliche Verträge des Verstorbenen einzutreten. Jedoch ist die Umsetzung in der Praxis, insbesondere mit amerikanischen Providern meist problematisch. Die zentrale Frage, ob das digitale Erbe dem analogen Erben gleichzustellen ist, also Erben E-Mails und Nachrichten, wie Facebook Einträge, ebenso lesen dürfen wie Briefe, wird derzeit beim Bundesgerichtshof verhandelt. Am 12. Juli soll der Bundesgerichtshof sein Urteil verkünden.

Bei dem derzeit beim Bundesgerichtshof vorliegenden Streit geht es um ein gesperrtes Facebook-Konto eines im Jahr 2012 verstorbenen Mädchens. Dieses ist aus ungeklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst worden. Um herauszufinden, ob es sich hierbei um einen Unfall oder einen Suizid gehandelt hatte, wollten die Eltern der Verstorbenen Nachrichten auf Facebook lesen. Facebook hatte jedoch das Konto bereits auf den sogenannten „Gedenkzustand“ umgestellt und die Eltern konnten nicht mehr auf das Konto zugreifen. Hintergrund ist, dass aus Sicht von Facebook der Datenschutz der anderen Facebook-Kontakte vorgehen würde.

Bei E-Mail-Konten besteht in der Praxis derzeit die Möglichkeit, nach Vorlage des Erbscheines auf diese zuzugreifen, wobei bei amerikanischen Providern die Umsetzung meist eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt abzuwarten, um den Übergang des digitalen Nachlasses in der Praxis entsprechend regeln zu können und gegebenenfalls sein Testament anzupassen.

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Erbschaftsteuer nach dem Erbfall vermeiden – Berliner Testament

Tritt der Erbfall erst ein, zeigen sich für die Erben die daraus folgenden erbschaftsteuerlichen Auswirkungen. Nicht immer wurde an diese vom Erblasser zuvor gedacht. Die Frage ist nun, wie man Erbschaftsteuer nachträglich noch vermeiden oder zumindest reduzieren kann.

Ein sehr häufiges Modell der letzten Verfügung ist das so genannte „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehegatten selbst als gegenseitige Alleinerben einsetzen. Kinder werden erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bedacht. Diese Art der Verfügung von Todes wegen zeigt sich erbschaftsteuerlich jedoch als nicht optimal. Zunächst wird der Nachlass allein durch den Längerlebenden versteuert und in der Folge durch die Kinder ein zweites Mal. Günstiger wäre es, wenn eine Verteilung des ersten Erbfalls bereits auf alle Familienmitglieder verteilt werden könnte. So könnten Freibeträge nach § 16 ErbStG addiert und ein großer Teil der Erbschaftsteuer vermieden werden.

ERBEFREIBETRAGSTEUERKLASSE
1.Ehegatte oder Lebenspartner500.000 €I
2.Leibliche Kinder und Kinder von verstorbenen Kindern400.000 €I
3.Enkel200.000 €I
4.Alle übrigen Personen, ob verwandt oder nicht20.000 €II, III

Würde man neben dem Ehegatten auch die beiden Kinder mit in die erbschaftsteuerliche Betrachtung miteinbeziehen, wäre der Freibetrag nicht nur 500.000 € sondern bereits 1,3 Mio €.

Folgende Möglichkeiten zeigen auf, wie man auch nach dem eingetretenen Erbfall die voraussichtliche Erbschaftssteuer möglicherweise noch reduzieren kann:

  • Die Kinder könnten ihren gesetzlichen Pflichtteil in Abstimmung mit dem länger lebenden Elternteil geltend machen und so eine Aufteilung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs erreichen. Der Ehegatte kann die Auszahlung des Pflichtteils von seinem steuerpflichtigen Vermögenserwerb abziehen und muss diesen selbst nicht versteuern. Diese Möglichkeit bietet sich unter anderem dann an, wenn der länger lebende Ehegatte bereits ausreichend Vermögen besitzt und für das Alter ausgesorgt hat.
  • Weiterhin besteht die Möglichkeit bei einer unpassenden testamentarischen Regelung, dass alle Betroffenen Erben ausschlagen und damit den Weg in die gesetzliche Erbfolge ermöglichen. Probleme ergeben sich hier jedoch, sofern minderjährige Kinder als Erben berufen sind.
  • Als dritte Möglichkeit kann der länger lebende Ehegatte selbst seine Erbschaft ausschlagen. An seine Stelle treten die Kinder als Ersatzerben. Zwar kann der Ehegatte damit nicht mehr Erbe werden (eine Teilausschlagung ist nicht möglich), jedoch kann er aus seinem Zugewinnanspruch oder seinem so genannten kleinen Pflichtteil einen Teil der Erbschaft erhalten. In dieser Konstellation sind jedoch ertragsteuerliche Folgewirkungen denkbar, die in der Bedienung des Zugewinnausgleichs oder der Erfüllung des Pflichtteils liegen.
  • Eine weitere Möglichkeit die Erbfolge und damit die Erbschaftsteuer noch zu gestalten, liegt in der Ausschlagung des Längerlebenden gegen Abfindungsregelung. Auch hier gilt es, unerwünschte Auswirkungen der Einkommensteuer zu bedenken, die insbesondere in steuerschädlichen Veräußerungstatbeständen ruhen können. Eine solche Abfindungsregelung wird nämlich leicht als steuerpflichtige Veräußerung vom Finanzamt gewertet.

Im Ergebnis zeigt sich, dass man trotz des eingetretenen Erbfalls keineswegs vor vollendeten Tatsachen steht. Man muss jedoch schnell handeln, um sich alle Gestaltungsmöglichkeiten zu erhalten. Während die Ausschlagung regelmäßig innerhalb von nur sechs Wochen zu erklären ist, kann die Geltendmachung eines Pflichtteils noch bis zu drei Jahre nach Kenntnis erfolgen.

Nicht zu vergessen: auch der Erblasser hat eventuell selbst einer anderen Auslegung seines letzten Willens vorbeugen wollen und eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel in sein Testment aufgenommen. 

Es gilt den Sachverhalt fachgerecht zu analysieren und eine passende Lösung in erbrechtlicher als auch erbschaftsteuerlicher Hinsicht zu finden.

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