Steuerrechtliche Festsetzungsverjährungen bei Erbschaft und Schenkung
Sobald die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nicht mehr erlassen, nicht mehr ändern und nicht mehr aufheben.
Bei den üblichen Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer) werden die Fristen in § 169 Abgabenorndung geregelt. Die Frist beträgt in aller Regel vier Jahre.