Der Familienpool
Die klassischen Übertragungsmöglichkeiten von Vermögenswerten wie die Schenkung durch Übertragung mit Nießbrauchsvorbehalt sind oftmals nicht ausreichend, um den passenden Lösungsansatz im Rahmen einer erfolgreichen Nachfolgeplanung zu finden.
Was tun, wenn das Vermögen weit gestreut ist, bei Immobilien im In- und Ausland, verschiedensten Wertpapierdepots und Fondsbeteiligungen oder aber, wenn drei Kinder aber nur zwei Immobilien vorhanden sind und eine Erbengemeinschaft an den Immobilien nicht gewünscht ist? Mitunter ist es schwierig, eine gute und gerechte Aufteilung unter den Generationen herbeizuführen und die damit meist einhergehende Auseinandersetzung zu vermeiden.
Die vermögensverwaltende Familiengesellschaft (Familienpool oder auch Familienvermögensgesellschaft) ist in einer Vielzahl von diesen sogenannten „schwierigen“ Fällen geeignet, die Nachfolge effektiv und nachhaltig zu gestalten.
LEIDER IST DIESE FORM DER NACHFOLGE RELATIV UNBEKANNT.
Die vermögensverwaltende Familiengesellschaft bietet die Möglichkeit, Vermögen zu bündeln und flexibel zu übertragen. Zudem ist das Instrument ideal , wenn sich die Übergeber – meist die Eltern – die Verwaltungshoheit über das Vermögen vorbehalten möchten. Über die gesellschaftsrechtliche Regelung bestehen eine Vielzahl an Lösungsansätzen und damit ein größerer Spielraum als über die klassische Nachfolgeplanung.
WIE FUNKTIONIERT DIE GRÜNDUNG EINES FAMILIENPOOLS?
Bei der Konzeption des Familienpools ist im ersten Schritt zu entscheiden, welche Art der Familiengesellschaft oder Familienpersonengesellschaften gegründet wird – entweder in der Form der GbR, der Kommanditgesellschaft, der GmbH oder der GmbH & Co. KG.
Abhängig von Fragen der Haftung – insbesondere, wenn minderjährige Kinder existieren, die an einem Familienpool beteiligt werden sollen – oder der Frage, ob auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ist individuell zu entscheiden, welche Rechtsform für die jeweilige Familiengesellschaft die passende ist.
Nach der Gründung der Familiengesellschaft werden die gewünschten Vermögenswerte eingebracht. Das können Immobilien, Portfolios oder sonstige Vermögenswerte sein. An der Gesellschaft lassen sich dann die Kinder oder Enkelkinder unter Berücksichtigung der jeweiligen steuerlichen Freibeträge beteiligen. Die Kinder sind über die Gesellschaftsbeteiligung an den Vermögenswerten beteiligt. Anders als bei einer Familienstiftung, bei der die Angehörigen keine Anteile erhalten, sondern ausschließlich die Erträge.
Für die Frage, in welcher Höhe die Kinder an der Gesellschaft beteiligt werden können, um den Freibetrag optimal zu nutzen, ist meist eine steuerliche Bewertung der Vermögenswerte notwendig. Diese können wir in unserer Kanzlei durchführen, wodurch alle Schritte der Gründung in einer Hand bleiben.
DURCH EINEN FRÜHZEITIG ERRICHTETEN FAMILIENPOOL KANN LANGFRISTIG UND STEUEROPTIMIERT VERMÖGEN ÜBERTRAGEN WERDEN.
Was sind die Vorteile?
- Der Familienpool ermöglicht individuelle Regelungen bezüglich der Geschäftsführung, der Gewinnbeteiligung und der Stimmrechte, die auch disquotal zu den Gesellschaftsanteilen festgesetzt werden können. Damit besteht die Möglichkeit, dass die gesamte Verwaltungshoheit und Verfügungsmacht bei der Elterngeneration verbleibt.
- Bei einer guten und detaillierten Gestaltung einer Familiengesellschaft mit klaren Strukturen und festgelegten Verantwortlichkeiten können spätere Erbauseinandersetzungen vermieden und das Vermögen als Ganzes – auch vor dem Zugriff Dritter – geschützt werden. Die Zersplitterung des Vermögens zum Beispiel durch die Teilungsversteigerung kann vermieden werden.
- Die generationenübergreifende Steuerung ist mit einer Gesellschaft ebenso möglich. Das Modell kann als absolut „enkeltauglich“ bezeichnet werden.
- Ein weiterer interessanter Vorteil der Familiengesellschaft ist, dass eine Erhöhung der Beteiligung an der Gesellschaft der Kinder nicht im Grundbuch angepasst werden muss, sondern dass hierzu lediglich der Gesellschaftsvertrag anzupassen ist. Im Grundbuch der Immobilien steht die Familiengesellschaft als Eigentümer, ohne die Angabe der Quoten. Somit kann nach Ablauf von zehn Jahren der Steuervorteil durch Ausnutzung des steuerlichen Freibetrages erneut genutzt werden, ohne dadurch Kosten der Grundbuchanpassung zu verursachen. Die optimale Nutzung der Steuerfreibeträge alle zehn Jahre durch die Erhöhung der Gesellschaftsanteile ist ein wesentlicher Vorteil. Damit ist eine langfristige, effektive Nachfolgeplanung möglich. Als sogenanntes Steuerplanungsmodell lässt sich die Steuer somit gezielt organisieren.
DIE GRÜNDUNG EINES FAMILIENPOOLS IST EINE IN VIELEN FÄLLEN GEEIGNETE UND STEUEROPTIMIERTE GESTALTUNGSOPTION, DIE EIN HOHES MAß AN FLEXIBILITÄT BIETET
Fahrplan für die Gründung eines Familienpools
1. Klärung der Eignung
Ausführlich zu prüfen ist im Vorfeld gemeinsam, ob die Vermögensstruktur und die Wünsche der Beteiligten für die Errichtung einer Familiengesellschaft geeignet sind. Meist beraten wir im Team, um Ihnen einen umfassenden rechtlichen und steuerlichen Überblick geben zu können.
2. Erstellung eines Kostenüberblicks
Danach sehen wir uns die durch die Errichtung der Gesellschaft abschätzbaren Kosten an und prüfen, ob die Kosten der Erstellung im Verhältnis zum Nutzen der Gesellschaft stehen.
Folgende Kosten entstehen:
- Anwaltskosten für die Erstellung der notwendigen Verträge (Stundenhonorar oder vermögenswertabhängig)
- Bewertungskosten für die steuerliche Bewertung der Vermögenswerte (vermögensabhängig)
- Notarkosten durch die Einbringung mit der notariellen Urkunde von Immobilien in die Gesellschaft (vermögensabhängig) sowie Beurkundung der Gesellschaftsverträge bei allen Rechtsformen außer der GbR
- Grundbuchkosten durch die Umschreibung des Grundbuchs (vermögensabhängig)
Sobald wir die Vermögenswerte, die eingebracht werden, kennen, können wir die Kosten für Sie überschlagen und stellen Ihnen eine entsprechende Aufstellung zusammen.
3. Entscheidung für eine Rechtsform
Im nächsten Schritt ist die Entscheidung über die Rechtsform der Gesellschaft zu treffen. Abzuwägen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die praktische Umsetzung, Haftungsrisiken, Kosten, welche Personen beteiligt werden und die steuerlichen Folgen.
Hierbei können wir Sie als Team aus Steuerberater und Fachanwältin umfassend beraten.
4. Bewertung
Um zu wissen, wie hoch die steuerlichen Werte des einzubringenden Vermögens sind – vor allem bei Immobilien, müssen wir diese bewerten. Dies nehmen wir im Haus selbst vor, damit benötigen wir keinen umständlichen Weg über dritte Berater.
Die steuerlichen Werte sind entscheidend für die Berechnung der nutzbaren Steuerfreibeträge und damit für die Frage, in welcher Höhe zum Beispiel die Kinder an der Gesellschaft beteiligt werden können, ohne den Schenkungssteuerfreibertrag in Höhe 400.000 Euro pro Elternteil zu übersteigen.
5. Festlegung der Vertragsinhalte
Wesentlich für die geglückte Errichtung einer Familiengesellschaft ist die Ergründung der gewünschten und notwendigen Vertragsinhalte. Hierbei ist zu klären, wie die Verfügungshoheit, die Stimmrechte, das Entnahmerecht der Einkünfte, das Kündigungsrecht und vieles mehr ausgestaltet sein soll.
Erfahrungsgemäß nimmt dies die meiste Zeit in Anspruch, um die vertraglichen Regelungen optimal an die Wünsche und Ziele der Nachfolge anzupassen und eine nachhaltige Grundlage für die Zukunft zu schaffen.
6. Errichtung der Verträge
Nun ist es unsere Aufgabe, die Verträge mit den gemeinsam besprochenen Regelungen zu entwickeln.
Hierzu gehört je nach Einzelfall neben dem Gesellschaftsvertrag, dem Gründungs- und Einbringungsvertrag, auch die Errichtung eines Ehevertrages, sofern eine sogenannte Güterschaukel zwischen den Ehegatten vorab sinnvoll erscheint. Darüber hinaus sind die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sowie die Erstellung eines abgestimmten Testaments zu berücksichtigen.
7. Unterschrift und Beurkundung
Sind alle Verträge errichtet und notwendige Vorverträge umgesetzt, muss der Gesellschaftsvertrag je nach Rechtsform unterschrieben oder beurkundet werden.
Danach werden die Einbringungen beim Notar umgesetzt, sofern diese beurkundungspflichtig sind, so wie es bei der Einbringung einer Immobilie der Fall ist.
8. Umschreibung von Immobilien
Der letzte Schritt ist meist die Umschreibung der Immobilien im Grundbuch. Im Grundbuch wird dann die Gesellschaft als Eigentümer eingetragen. Dies veranlasst der Notar.
9. Zukünftige Abwicklung
Mit dem Abschluss der Verträge, der Einbringung und der Umschreibung ist erst einmal alles für Sie erledigt. Wenn auch in Zukunft steuerliche oder rechtliche Fragen entstehen, begleiten wir Sie natürlich auch in diesen. Sollte auf Grund der gewählten Rechtsform eine Buchführungsverpflichtung bzw. die Erstellung einer Bilanz notwendig werden, können wir dies ebenfalls übernehmen und schnell umsetzen.
Der Familienpool – Strategie und Sicherheit für Generationen
Florentine Heine-Mattern
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht