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Hier finden Sie Einblicke in unser Kanzlei-Leben, Links zu unseren an anderer Stelle erschienenen Publikationen sowie Essays und Kolumnen zu fachlichen Fragen.
hmp – Heine, Heine-Mattern Partnerschaft
Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Türkenstraße 29
80799 München
Steuerrechtliche Festsetzungsverjährungen bei Erbschaft und Schenkung
/von Alexander HeineSobald die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nicht mehr erlassen, nicht mehr ändern und nicht mehr aufheben.
Bei den üblichen Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer) werden die Fristen in § 169 Abgabenorndung geregelt. Die Frist beträgt in aller Regel vier Jahre.
Die zehn typischen Fehler bei der Testamentserstellung
/von Florentine Heine-MatternHäufig werden Testamente ohne rechtliche Beratung zu Hause geschrieben. Es gibt jedoch eine Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben die bei der Testamentserrichtung zu beachten sind. Die typischen Fehler haben wir für Sie zusammengefasst:
Neues zu Familienpoolgesellschaften
/von Alexander HeineDie Frage bei einem Gesellschafterwechsel in Familienpoolgesellschaften führt zu diversen steuerlichen Folgefragen. Mit Urteil vom 3.5.2022 hat der BFH nunmehr eine Grundsatzentscheidung in Bezug auf die Zurechnung von Anschaffungskosten und in der Folge als Werbungskosten im Wege der Abschreibung bei Grundbesitz haltenden Gesellschaften insbesondere in der Rechtsform KG und GbR.
Die steuerliche Bewertung von Immobilien wird durch das Jahressteuergesetz 2022 teurer
/von Alexander HeineMit dem „JStG 2022“ sind Änderungen bei dem Ertragswertverfahren als auch bei dem Sachwertverfahren sowie bei Bewertungen in Sonderfällen (Erbbaurechtsfälle) vorgesehen. Im Einzelnen wird dies insbesondere Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihenhäuser aber auch gerade Mehrfamilienhäuser und Gewerbeobjekte betreffen.
Selbstanzeige im Erbfall – Aufräumen ist Sache des Erben
/von Alexander HeineEntdeckt der Erbe, dass im Nachlass Angaben in der Steuererklärung des Erblassers nicht richtig oder gar unterlassen wurden, hat er diese zu berichtigen. Sobald der Erbe Kenntnis über die unterlassenen Angaben hat, steht er in der Pflicht diese durch eine sogenannte Selbstanzeige zu berichtigen.