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Der digitale Nachlass und seine Folgen

Neben den materiellen Nachlasswerten rückt der digitale Nachlass in den Fokus, da die Digitalisierung weiter enorm voranschreitet. Die Frage, wie mit dem digitalen Nachlass umzugehen ist und ob der Erbe diesen vollständig übernimmt, ist bisher nicht abschließend geklärt.

Zwar ist der Erbe auch Rechtsnachfolger des Verstorbenen und hat damit die Berechtigung in sämtliche Verträge des Verstorbenen einzutreten. Jedoch ist die Umsetzung in der Praxis, insbesondere mit amerikanischen Providern meist problematisch. Die zentrale Frage, ob das digitale Erbe dem analogen Erben gleichzustellen ist, also Erben E-Mails und Nachrichten, wie Facebook Einträge, ebenso lesen dürfen wie Briefe, wird derzeit beim Bundesgerichtshof verhandelt. Am 12. Juli soll der Bundesgerichtshof sein Urteil verkünden.

Bei dem derzeit beim Bundesgerichtshof vorliegenden Streit geht es um ein gesperrtes Facebook-Konto eines im Jahr 2012 verstorbenen Mädchens. Dieses ist aus ungeklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst worden. Um herauszufinden, ob es sich hierbei um einen Unfall oder einen Suizid gehandelt hatte, wollten die Eltern der Verstorbenen Nachrichten auf Facebook lesen. Facebook hatte jedoch das Konto bereits auf den sogenannten „Gedenkzustand“ umgestellt und die Eltern konnten nicht mehr auf das Konto zugreifen. Hintergrund ist, dass aus Sicht von Facebook der Datenschutz der anderen Facebook-Kontakte vorgehen würde.

Bei E-Mail-Konten besteht in der Praxis derzeit die Möglichkeit, nach Vorlage des Erbscheines auf diese zuzugreifen, wobei bei amerikanischen Providern die Umsetzung meist eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt abzuwarten, um den Übergang des digitalen Nachlasses in der Praxis entsprechend regeln zu können und gegebenenfalls sein Testament anzupassen.

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