Steuerrechtliche Festsetzungsverjährungen bei Erbschaft und Schenkung

Sobald die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nicht mehr erlassen, nicht mehr ändern und nicht mehr aufheben.

Bei den üblichen Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer) werden die Fristen in § 169 Abgabenorndung geregelt. Die Frist beträgt in aller Regel vier Jahre.

Nach Abgabe der Steuererklärungen beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Beispielsweise wurde die Einkommensteuererklärung für 2020 am 3.1.2022 abgegeben. Die Frist beginnt somit am 31.12.2022 und endet vier Jahre später am 31.12.2026. Erst danach ist der Bescheid für das Jahr 2020 nicht mehr änderbar.

Die Nichtabgabe einer Steuererklärung gilt als bewusste Steuerhinterziehung und es gilt die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren. Berücksichtigt man die dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abgabenordnung wäre die Verjährung für das Jahr 2020 somit erst zum 31.12.2033. Erst im Jahr 2034 wäre Rechtsfrieden erreicht.

Bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer beginnt die Festsetzungsfrist

  • bei einer Erbschaft nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erbe Kenntnis davon erlangt hat.
  • bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist, oder das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung erlangt hat.

Bei einer Schenkung kann daher auch noch nach sehr langen Zeiträumen eine Steuer festgesetzt werden!

Gerade bei Schenkungen von ausländischem Vermögen ist die Anzeigepflicht von 3 Monaten für Schenker und Beschenkte ab dem Tag der Schenkung zu beachten.

Um der Anzeigepflicht zu genügen soll die Anzeige folgenden Inhalt haben:

  • Vorname und Familienname, Identifikationsnummer, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Erwerbers;
  • Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  • Rechtsgrund des Erwerbs;
  • persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Schenker (Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis);
  • frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen.reicht dabei ein Dreizeiler an das zuständige Finanzamt; unter der Anzeigepflicht ist noch nicht die Abgabe der Schenkungsteuererklärung zu verstehen.

Beispiel

Der Vater überweist von seinem ausländischen Bankkonto jeweils 400.000 € auf zwei Bankkonten seiner Kinder beim gleichen Finanzinstitut.

Für Vater und Kinder besteht jeweils eine persönliche Anzeigepflicht diesen Transfer an das Finanzamt in Deutschland zu melden.

Sofern die Meldung unterbleibt oder erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird, kann das Finanzamt eine Steuerhinterziehung annehmen, sofern die persönlichen Steuerfreibeträge nicht ausreichen.

Abwandlung der Vater schenkt die Geldbeträge 1997 und verstirbt am 15.02.2020. Die Festsetzungsfrist beginnt somit am 31.12.2020 und endet ohne Abgabe einer Meldung oder einer Steuererklärung am 31.12.2030.

Strafverfolgungsverjährung

Von der steuerlichen Festsetzungsverjährung, welcher regelt ob ein aufgedeckter Steueranspruch noch festgesetzt werden kann, ist die Strafverfolfolgungsverjährung zu unterscheiden. Die Strafverfolgungsverjährung ist dabei unabhängig von einer etwaigen Steuerfestsetzung zu betrachten und die Fristen dazu sind je nach Tat gesondert zu bestimmen.

Eine Verjährung führt dazu, dass die Tat nicht mehr geahndet wird und Maßnahmen (Geldstrafen und Freiheitsstrafen) nicht mehr angeordnet werden können (§78 StGB).

Im Falle der nicht gemeldeten Schenkung gilt für die Verjährungsfristen gem. BGH Folgendes: Der Steuerpflichtige hat eine Schenkung binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen, so dass ihn das Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat auffordern kann eine Schenkungsteuer abzugeben. Damit gilt, dass die Unterlassungstat vier Monate nach der jeweiligen Schenkung erfolgt ist. Damit beginnt die Frist der Strafverfolgung.

Verjährung tritt zwischen einer Dauer von 5 Jahren (einfache Steuerhinterziehung) bis hin zu den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung (Wertgrenze 50.000 €) nach § 370 Abs. 3 Nr. 1-5 Abgabenorndung seit 2021 von 15 Jahren ein. Der Fall besonders schwerer Steuerhinterziehung gilt für alle in 2021 noch nicht verjährten Taten.

U.A. durch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder durch die Erhebung einer Anklage kann die Verjährung unterbrochen weden. In solchen Fällen beginnt die Frist von Neuem zu laufen und endet dann erst bei Ablauf der absoluten Verjährungsfrist.

Beispiel

M überreicht am 31. Januar 2011 per Handschenkung im Ausland ihrem Schwiegersohn 300.000 € in bar. M stirbt in 2013.

Die Anmeldung der Schenkung unterbleibt.

Bei einer entsprechenden Steuerfestsetzung wäre eine Schenkungsteuer in Höhe von 56.000 € fällig geworden (Freibetrag 20.000 €; Steuerklasse II, Steuersatz 20%).

Festsetzungsverjährung: Die Frist beginnt am 31.12.2013 und endet am 31.12.2023

Strafverfolgungsverjährung: Frist beginnt am 31. Mai 2011 und endet nach 10 Jahren regulär am 31. Mai 2021. Aufgrund der Überschreitung der Wertgrenze von 50.000 € verjährt die Schenkung allerdings erst nach 15 Jahren somit am 31. Mai 2026.

Folge

Die Handschenkung ist festsetzungsverjährt allerdings kann über die Strafverfolgung die Tat doch noch geahndet werden.

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