Florentine Heine-Mattern – Fachanwältin für Erbrecht

Die zehn typischen Fehler bei der Testamentserstellung

Häufig werden Testamente ohne rechtliche Beratung zu Hause geschrieben. Es gibt jedoch eine Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben die bei der Testamentserrichtung zu beachten sind.

Werden diese übersehen, kann es dazu führen, dass das Testament unwirksam ist und die nicht gewollte gesetzliche Erbfolge eintritt.

Die typischen Fehler haben wir für Sie zusammengefasst:


1. Das Testament wird nicht vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben, damit das Testament leserlicher ist, wird es mit dem Computer geschrieben und handschriftlich unterschrieben. In diesem Fall ist das Testament unwirksam, es muss vollständig geschrieben und unterschrieben werden.


2. Das Vermögen wird zwischen Personen verteilt, aber keine Erben eingesetzt. Dies eröffnet die Notwendigkeit der späteren Auslegung des Testaments. Es muss immer ein Erbe als Rechtsnachfolger bestimmt werden.


3. Vererben“ wird mit „vermachen“ verwechselt. Als Beispiel: „Ich vermache mein Vermögen an XY“. Es besteht jedoch ein gravierender Unterschied zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer. Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Verstorbenen, der Vermächtnisnehmer „nimmt lediglich das was ihm zugeordnet wurde und geht“, er hat also keine weiteren Verpflichtungen.


4. Im Testament werden alle Vermögenswerte einzeln aufgeführt und den jeweiligen Erben zugeordnet. Dies wird problematisch, wenn sich das Vermögen verändert, auch ist dann unklar wie hoch der jeweilige Erbteil sein soll.


5. Ein bereits bestehendes, altes Testament wird nicht aufgehoben oder widerrufen. Dies kann zur Folge haben, dass auszulegen ist ob Ihr altes Testament zumindest in Teilen weiter gelten soll.


6. Bei einem gemeinschaftlichen Testament setzen Sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und wenn beide Ehegatten verstorben sind, die Kinder. Es wird dabei nicht geregelt, ob der überlebende Ehegatte nach dem Tod des ersten Ehegatten noch Veränderungen vornehmen darf. In diesem Fall ist zu klären, ob die Einsetzung der Kinder bindend sein sollte. Hiervon wird grundsätzlich ausgegangen, sodass der überlebende Ehegatte keinerlei Veränderungen mehr vornehmen kann, nach dem Tod des Erstversterbenden.


7. Bei einem gemeinschaftlichen Testament setzen Sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und dann die Kinder, obwohl der gesamte Vermögenswert über die jeweiligen Erbschaftssteuerfreibeträge hinausgeht. In diesem Fall wurden die Steuerfreibeträge der Kinder nach dem Erstversterbenden in Höhe von jeweils 400.000€ verschenkt.


9. Sie regeln Ihre Beerdigung im Testament. Das Testament wird aber meistens erst eröffnet bzw. aufgefunden, wenn die Beerdigung bereits durchgeführt wurde. Aus diesem Grund empfiehlt sich nicht die Aufnahme ins Testament, sondern eine Bestattungsverfügung zu erstellen.


10. Sie verwahren Ihr Testament in einem Banksafe oder zu Hause. Entscheidend ist, dass Ihr Testament aufgefunden wird sowie sicher verwahrt ist. Im Banksafe werden die Testamente meistens zu spät gefunden, da grundsätzlich nur der Erbe den Safe öffnen kann und damit zunächst ein Erbe zu bestimmen ist. Zuhause werden Testamente häufig nicht aufgefunden bzw. es besteht die Gefahr, dass diese zu Schaden kommen. Empfehlenswert ist es das Testament beim Nachlassgericht Ihres Wohnortes zu hinterlegen. Hier wird es aufgefunden und ist sicher verwahrt.


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