Selbstanzeige im Erbfall – Aufräumen ist Sache des Erben

Entdeckt der Erbe, dass im Nachlass Angaben in der Steuererklärung des Erblassers nicht richtig oder gar unterlassen wurden, hat er diese zu berichtigen. Sobald der Erbe Kenntnis über die unterlassenen Angaben hat, steht er in der Pflicht diese durch eine sogenannte Selbstanzeige zu berichtigen. Fraglich ist dabei jedoch, ob und wann der Erbe selbst eine Steuerhinterziehung begeht und was dies für die Verjährung von Steuerhinterziehungen durch Ablauf der Festsetzungsfristen bedeutet.

Mit einem letzthin ergangenen Urteil vom 21.6.2022 stellt der BFH klarstellend fest, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Festsetzungsfristen bei unterlassenen Steuerangaben des Erblassers eintritt. Berichtigt der Erbe eine bereits durch den Erblasser begangene Steuerhinterziehung des Erblassers nicht, führt dies nicht zu einer weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist, wenn sich die Frist bereits verlängert hatte. Eine Verlängerung kann dabei nach den Vorschriften der Ablaufhemmung nach § 171 der Abgabenordnung eintreten.

Die Festsetzungsfrist läuft jedoch nicht ab, wenn der Erbe in eine Festsetzungsfrist eintritt und hinsichtlich derselben Steuer eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begeht. In diesem Fall dauert die Ablaufhemmung an, solange der Erbe noch belangt werden kann.

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