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Digitale Goldgräberstimmung – Kryptowährungen als Spekulationsobjekt

Kryptowährungen sind in aller Munde, egal ob Bitcoins, Ethereum oder Ripple. Es vergeht kaum ein Tag, an dem die Medien nicht über die Kryptowährungen berichten. Diese enge Berichterstattung und das damit verbundene Interesse an Kryptowährungen hat zuletzt dazu geführt, dass ein einzelner Bitcoin teilweise mehr als USD 11.000,00 wert war.

Auch wenn die Kryptowährungen starken Schwankungen unterliegen, so investieren immer mehr Menschen in Bitcoin & Co. Im Folgenden soll stellvertretend für alle Kryptowährungen die rechtliche und steuerliche Seite des Handels mit Bitcoins veranschaulicht und aufgezeigt werden, ob und wann Gewinne aus solchen Geschäften zu versteuern sind.

1. Rechtliche Einordnung

Bei Bitcoins handelt es sich um eine digitale Währung und nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel wie beispielsweise dem Euro oder Dollar. Die BaFin hat Bitcoins verbindlich als Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten qualifiziert (§ 1 XI S. 1 KWG)1. Diese Einordnung sagt aber noch nichts über die zivilrechtliche oder steuerliche Einordnung aus. Zivilrechtlich ist ein Bitcoin wohl als sonstiger Gegenstand im Sinne des § 453 I BGB anzusehen, da er rein virtuell existiert und somit weder Sache, Forderung noch Immaterialgut sein kann.2 Im Handels- und Steuerrecht stellt ein Bitcoin einen sonstigen Vermögensgegenstand bzw. ein immaterielles Wirtschaftsgut dar.3

2. Ertragssteuerliche Behandlung

Aufgrund einer Anfrage hat die Bundesregierung Anfang dieses Jahres zur einkommenssteuerlichen Behandlung von Bitcoins Stellung genommen.4

Der An- und Verkauf stellt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 I S. 1 Nr. 2 EstG dar. Der Gewinn errechnet sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich des Ankaufspreises sowie weiterer Kosten. Für die Berechnung des Gewinns wird der Euro-Bitcoin-Kurs an den jeweiligen Tagen zu Grunde gelegt. Auch der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere stellt ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Diese Vorgänge sind aber nur dann steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr vergangen ist. Der Gewinn wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert und muss in der Anlage SO angegeben werden. Auch wenn die Haltefrist von einem Jahr überschritten worden ist, empfiehlt es sich trotzdem eine Anlage SO abzugeben, um bei einer Rechtsprechungs- oder Gesetzesänderung auf der sicheren Seite zu sein.

Bei der Ermittlung des Gewinns stellt sich zudem die Frage, welcher Bitcoin nun verkauft wurde. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, da aber alle gekauften Bitcoins gleichartig sind und doch auch Ähnlichkeiten zu Geld aufweisen, sollte von dem FiFo-Verfahren nach § 23 I S. 1 Nr. 2 S. 3 EstG Gebrauch gemacht werden. FiFo-Verfahren bedeutet „first in – first out“, so dass der zuerst angeschaffte Bitcoin als zuerst veräußert gilt.

Anders verhält es sich, wenn Bitcoins an fremde Dritte verliehen werden um Zinseinnahmen zu generieren. Zinsen aus solchen Geschäften unterliegen der Kapitalertragssteuer und müssen ebenfalls in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Verleiht man einen Bitcoin, so verlängert sich für diesen die Haltefrist auf zehn Jahre.

Ungeklärt ist momentan, ob sich die Verlängerung auf den ganzen Bitcoin oder nur auf den verliehenen Teil bezieht. Hintergrund ist der, dass Bitcoins nicht in ganzen Zahlen, sondern aufgrund des hohen Wertes in Bereichen von 0,0000001 gehandelt werden. Da auch der Teil eines Wirtschaftsgutes einen gewissen Wert hat und damit gehandelt werden kann, kann sich denklogisch nur die Haltefrist für den verliehenen Bruchteil verlängern. Für die nicht verliehenen Teile eines Bitcoins gilt dann weiterhin die Haltefrist von einem Jahr.

Auch das Schürfen von Kryptowährungen, das sogenannte „Mining“, kann zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Wird der Bitcoin privat geschürft und danach verkauft, so handelt es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Ein Gewinn hieraus ist erst dann steuerpflichtig, wenn er eine Höhe von EUR 256,00 im Kalenderjahr überschreitet.

Wird das Mining dagegen gewerblich mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so ist der Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. In beiden Fällen können die Kosten für das Mining als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abgezogen werden.

3. Umsatzsteuerliche Behandlung

Auf europäischer Ebene wurde die Frage, wie der Umtausch von Bitcoins in eine konventionelle Währung umsatzsteuerlich zu behandeln ist, bereits geklärt. Der EuGH hat mit der Entscheidung Hedqvist, C-264/14 vom 22.10.2015 entschieden, dass ein solcher Umtausch eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, die aber unter die Steuerbefreiung nach Artikel 135 I Buchstabe e MwStSystRL fällt. Der EuGH hat den Bitcoin konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, sofern kein anderer Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels bedient wird. Die Entgeltentrichtung mittels Bitcoins ist somit nicht steuerbar.

Ausstehend ist noch eine Entscheidung darüber, wie das Mining umsatzsteuerrechtlich zu behandeln ist. Durch die Europäische Kommission wurden bereits Erörterungen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen. Diese sind aber bis dato noch nicht abgeschlossen.

4. Fazit

Kryptowährungen sind für die meisten Menschen ein neues und spannendes Thema und stellen für diese eine interessante Alternative zu konventionellen Anlagemöglichkeiten dar. Allerdings finden sich hier zahlreiche rechtliche und steuerliche Fallstricke, die es unbedingt zu vermeiden gilt. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, geben wir Ihnen gerne die nötige Hilfestellung und stehen mit Rat und Tat zur Seite.

Sie erreichen uns am einfachsten per Email oder telefonisch.

1 www.bafin.de/BaFinJournal (Abruf: 01.02.2018).
2 Spindler/Bille, WM 2014, S. 1362.
3 Daniel Bahn, BBK Nr. 15, S. 716.
4 BT-Drucksache 19/370 v. 05.01.2018, S. 21f.