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Urteil des BGH vom 12.07.18 zum digitalen Erbe – Digitale Daten fallen an die Erben

Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil (AZ: III ZR 183/17) vom 12.07.18 entschieden, dass die Erben das Recht haben, auf das Facebook Konto des Verstorbenen zuzugreifen.


Was war der Hintergrund?

Jahrelang stritten sich die Eltern eines verstorbenen 15-jährigen Mädchens durch die gerichtlichen Instanzen, um Zugang zum Facebook-Konto der Tochter zu erhalten. Die Eltern erhoffen sich, dadurch mehr über die Todesumstände ihrer Tochter zu erfahren, die vor eine U –Bahn stürzte. Unklar ist bis heute, ob dies ein Unglück oder Selbstmord war.

Facebook verweigerte den Eltern, die Erben der Tochter sind, den Zugriff mit dem Hinweis auf die Privatsphäre der anderen Nutzer und setzte den Account in den sogenannten „Gedenkzustand“. Damit hatten die Eltern auch mit dem Passwort der verstorbenen Tochter keinen Zugriff mehr auf das Nutzerkonto.

Das Urteil und seine Folgen

Der BGH stellte nun klar, dass es unerheblich ist, wie persönlich die weitergegebenen Daten seien und der Datenschutz der anderen Nutzer der Weitergabe nicht entgegensteht. Das Erbrecht differenziert nicht danach, wie persönlich Daten sind. Auch Tagebücher gehen auf die Erben über.

Der Erbe ist nichts anderes als der ursprüngliche Vertragspartner und tritt daher auch in die Verträge hinsichtlich des digitalen Erbes ein. Der Anspruch der Erben ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag mit Facebook, den der Erbe als Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten übernimmt.

Die Rechtsnachfolge für den digitalen Nachlass ist damit klargestellt. Der digitale Nachlass ist nicht anders zu regeln als der sonstige Nachlass. Der Erbe erhält den vollständigen Zugriff auf den gesamten digitalen Nachlass.

Was ist der digitale Nachlass?

Der digitale Nachlass ist die Gesamtheit der digitalen Spuren, die jeder Verstorbene hinterlässt.

Viele wissen nicht, wie weitreichend dies ist.

Dazu gehören sämtliche Daten, die auf dem Computer oder dem Mobiltelefon gespeichert sind. Alle Online-Konten insbesondere Email-Konten, Zugangsdaten zu Cloud-Diensten, der Facebook-Messenger oder auch Chat-Verläufe bei Whatsapp sowie Online-Foren, aber auch alle Daten, die auf digitalen Geräten gespeichert sind wie Fotos, Videos, Software oder E-Books.

Wie regle ich den digitalen Nachlass?

Es ist zu begrüßen, dass durch das Urteil nun endgültig Rechtssicherheit bezüglich des digitalen Nachlasses geschaffen wurde. Die Entscheidung betrifft Millionen, da 90 Prozent der Deutschen online sind.

Die Konsequenz sollte sein, dass sich jeder Gedanken machen sollte zu der Frage:

Wer soll meine Daten bekommen oder sollen diese gelöscht werden und welche digitalen Daten möchte ich vererben?

1. Meine Erben sollen sich um alles kümmern:

Wird gewünscht, dass die Erben auch über den digitalen Nachlass verfügen sollen, so wurde durch den BGH entschieden, dass es hierfür keiner zusätzlichen testamentarischen Regelung bedarf, da die Erben als Rechtsnachfolger berechtigt sind, Zugriff zu nehmen.

Durch die Entscheidung ist klar, dass die Erben auch die Pflicht haben, sich um den digitalen Nachlass zu kümmern. Umso wichtiger ist es, den Erben den Zugang zu erleichtern.

Entscheidend ist, die Passwörter für die Erben griffbereit zu haben, dies erleichtert den Erben die Abwicklung enorm.

Oft existiert bereits ein sogenannter Notfall-Ordner, in dem die Patientenverfügungen oder Versicherungspolicen abgelegt sind. Darin könnten die Listen von Passwörtern oder Logins verwahrt werden.

Es gibt bereits Unternehmen, die sich allein auf die digitale Nachlassverwaltung und Sicherung spezialisiert haben. Diese bieten zum Beispiel die Möglichkeit eines „Notfall-Zugriffs“ an. Die Vertrauensperson hat in diesem Fall nur dann Zugang zum Konto, wenn der Inhaber des Accounts nicht in einem festgelegten Zeitrahmen widerspricht. Sollte dies umgesetzt werden, so müssten Sie erbrechtlich anpassen, wenn die Vertrauensperson eine andere ist als Ihre Erben.

Wer ein größeres Sicherheitsbedürfnis hat, kann die Passwörter auch auf einen verschlüsselten USB-Stick in einem Schließfach oder in einem Safe hinterlegen. In diesem Fall muss bedacht werden, dass der Zugriff zu einem Safe einem Erben erst mit Eröffnung des Testaments bzw. dem Erbschein ermöglicht wird.

Es besteht dazu die Möglichkeit, die Zugangsdaten in einem Testament aufzunehmen. Nachteil ist, dass sich Zugangsdaten ändern können und jedes Mal das Testament angepasst werden müsste.

2. Meine Erben sollen keinen Zugriff auf meine Daten haben. Diese sollen gelöscht werden oder ich wünsche, dass andere Personen als meine Erben Zugriff haben:

In diesem Fall müssen Sie eine Regelung in Ihrem Testament aufnehmen. Es verhält sich wie mit einem analogen Nachlassgegenstand. Möchten Sie eine andere Person einsetzten als Ihre Erben, so müssen Sie eine eigene ausdrückliche Anordnung in Ihrem Testament treffen.
Auch wenn zum Beispiel nur einer Ihrer Erben Einblick haben soll, muss dies angeordnet sein. Es können an diese Personen auch entsprechende Vollmachten über den Tod hinaus erteilt werden.
Sollen die Erben nur auf einen Teil der Daten Zugriff erhalten oder die Daten vollständig gelöscht werden, ist dies ausdrücklich im Testament aufzunehmen.

Unsere Empfehlung:
Regeln Sie Ihren digitalen Nachlass frühzeitig. Wir helfen Ihnen gerne dabei!
Sie erreichen uns am einfachsten per Email oder telefonisch.

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