Schlagwortarchiv für: Familiengesellschaft

Alexander Heine – Dipl.-Kfm., Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Neues zu Familienpoolgesellschaften

Die Frage bei einem Gesellschafterwechsel in Familienpoolgesellschaften führt zu diversen steuerlichen Folgefragen. Mit Urteil vom 3.5.2022 hat der BFH nunmehr eine Grundsatzentscheidung in Bezug auf die Zurechnung von Anschaffungskosten und in der Folge als Werbungskosten im Wege der Abschreibung bei Grundbesitz haltenden Gesellschaften insbesondere in der Rechtsform KG und GbR.

Gerade wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft neben Grundbesitz auch Darlehensschulden und weiteres Bankvermögen hat, findet bei einem Gesellschafterwechsel neben der Übertragung von Vermögen auch eine Befreiung von Schulden statt. Gerade die Befreiung der anteiligen Schuld stellt neben einem Kaufpreis beides zusätzliche Anschaffungskosten für den eintretenden Gesellschafter dar. Technisch sind die Anschaffungskosten jedoch außerhalb der bereits laufenden Abschreibung in der vermögensverwaltenden Gesellschaft außerhalb in einer Nebenrechnung zu ermitteln.

Zu beachten ist bei einer unentgeltlichen Übertragung, dass die Übernahme von anteiligen Schulden nunmehr (fast) jede Übertragung zu neuen Anschaffungskosten führt, was in Folge auch zu einem Spekulationsgewinn führt, sofern dies innerhalb der Spekulationsfrist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergestz erfolgt.

Eine anteilige Schenkung innerhalb einer GbR oder KG ist bei vorhandenem Schuldenstand damit in aller Regel nicht steuerfrei möglich.

Heine-Mattern Partner - Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer München. Experten für Nachfolgeberatung, Erbrecht, Familienpool und Familiengesellschaft.

Die Familiengesellschaft- ein flexibles Modell der Nachfolgeplanung

Das klassische Modell der Nachfolgegestaltung hat aufgrund seiner starren Form einige Nachteile, wovon hier ein paar genannt werden sollen:

Als Teileigentümer hat man oft keine freie Verfügungsmacht über den eigenen Anteil. Die Verwaltung einer Miteigentümergemeinschaft ist mitunter schwierig, wenn keine Einigkeit herrscht. Dadurch, dass niemand über Bestimmungshoheit verfügt, entsteht oftmals eine Pattsituation, die zu Konflikten führt. Ferner besteht für die Erblasser keine tragfähige Möglichkeit einer Regelung der zukünftigen Weitergabe des Nachlasses. Gerade auch bei unterschiedlich werthaltigen Immobilien und mehreren Kindern besteht eine Verteilungsproblematik, die ebenfalls zu Konflikten führen kann.

Vorteil Familiengesellschaft

Die Familiengesellschaft dient dazu, Vermögen bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf Kinder oder Enkelkinder zu übertragen. Bei einer solchen schrittweisen Übertragung wird in der Familie vorhandenes Vermögen nicht einzeln transferiert. Vielmehr erfolgt eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Hierdurch können Kosten einer wiederkehrenden Grundbuchänderung erspart werden.

Einige wesentliche Aspekte und Vorteile werden nun kurz zusammengefasst.

Dadurch, dass die übergebende Generation weiterhin die Verwaltungshoheit über die Werte innehat, können Blockadesituationen vermieden werden. Durch überlegte Regelungen im Gesellschaftsvertrag können Erbstreitigkeiten im Vorhinein reduziert werden. Die Erblasser können vermeiden, dass Teile ihres Vermögens durch Erben „verzockt“ werden und damit die Erben „vor sich selbst“ schützen. Auch kann bei entsprechendem Wunsch gemieden werden, dass Werte außerhalb der Linie vererbt werden. Eine Minderung von Pflichtteils-/ Pflichtteilsergänzungsrisiken spricht ebenso für eine Familiengesellschaft. Inaktive Gesellschafter sind versorgt und aktive Gesellschafter werden für Ihre Tätigkeit belohnt. Die steuerlichen Vorteile ergeben sich bezüglich der Ertragsteuer – hier können Einkünfte auf die nächste Generation übertragen werden – sowie in Bezug auf die Schenkungssteuer – die bestehenden Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer können jeweils in Abständen von zehn Jahren optimal genutzt werden. Privat- und Betriebsvermögen bleiben hierbei stets sauber getrennt.

Fazit:

Die Familiengesellschaft ist ein effizientes und flexibles Instrument, um privates oder betriebliches Vermögen in einer Gesellschaft zu bündeln, über Generationen hinweg zu erhalten und z.B. durch strenge Kündigungs- und Nachfolgeregelungen vor fremden Einflüssen zu schützen.


Rechtsformen

GbR (großes Depotvermögen, keine minderjährigen Kinder, geringe Haftung)
Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die einfachste und günstigste Form der Familiengesellschaft. Sie bietet große vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten und muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Es besteht eine unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter.
Diese Gesellschaftsform hat sich allerdings nicht immer als Verfahrenserleichterung bewährt, insbesondere bei einer Vielzahl von Immobilien. Dies liegt daran, dass ein Gesellschafterwechsel in jedem Grundbuch eingetragen werden muss. Im Falle des Todes eines Gesellschafters muss gegenüber jedem Grundbuchamt die Rechtsnachfolge unter anderem durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages nachgewiesen werden. Dies ist bei mehreren Immobilien mit einem erheblichen Aufwand verbunden.

KG (häufigste Anwendung, frühzeitige Beteiligung minderjähriger Kinder, mehrere Immobilien, Darlehen)
Bei der KG (Kommanditgesellschaft) wird zwischen aktiven und inaktiven Gesellschaftern unterschieden. Die nötige Eintragung im Handelsregister bietet einen Vorteil: Die Vertretung der KG kann durch das Handelsregister nachgewiesen werden. Beim Tod eines Gesellschafters muss die Rechtsnachfolge lediglich einmal gegenüber dem Handelsregister nachgewiesen werden. Es werden nicht alle Beteiligten im Grundbuch eingetragen, sondern die KG, es besteht Haftungsbeschränkung sowie grundsätzlich keine Veröffentlichungspflicht.

GmbH & Co. KG (hohes Haftungsrisiko, mehrere KGs notwendig)
Die GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft) wird ins Handelsregister eingetragen. Sie bietet durch die Haftungsabschirmung der vermögensmäßig beteiligten Gesellschafter einen weitreichenden Insolvenzschutz. Die Firma ist von den Personen unabhängig und im Todesfall muss grundsätzlich nur ein Geschäftsführer gelöscht oder neu bestellt werden.
Die GmbH & Co. KG kann rein vermögensverwaltend oder gewerblich geprägt sein. Die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG ist zwar nicht selbst Steuersubjekt, wird allerdings als partielles Steuersubjekt anerkannt. Zu beachten ist jedoch, dass die handelsrechtliche Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht als zusätzlicher Kostenfaktor zu berücksichtigen ist.
Wenn wir die steuerliche Bewertung vornehmen, prüfen wir auch gleichzeitig noch, ob es steuerliche Vorteile gibt, die für die KG oder die GmbH & Co. KG sprechen. Die Verbuchung von Schenkungen erfolgt durch die Buchung auf dem jeweiligen Kapitalkonto.

GmbH
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bietet eine starke Gesellschafterstellung durch das Selbstauskunfts-, Informations- und Kontrollrecht. Sie ist grundsätzlich gewerblicher Prägung. Die GmbH wird ins Handelsregister eingetragen und es besteht Veröffentlichungsplicht.

Wenn Sich bei Ihnen hierzu Fragen ergeben haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Wir beraten Sie gerne in einem individuellen, ausführlichen Gespräch – persönlich, telefonisch oder per Videocall.

BVMW - Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

Vortrag über die Vorteile der lebzeitigen Nachfolgeplanung durch Errichtung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft

Mitglied im Bundesverband mittelständische Wirtschaft Unternehmerverband e. V.Kürzlich haben wir beim Bundesverband mittelständische Wirtschaft einen Vortrag mit dem Titel „Vorteile der lebzeitigen Nachfolgeplanung durch Errichtung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft“ gehalten.

 

 

Die Popularität der vermögensverwaltenden Familiengesellschaft ist in den letzten Jahren, nicht nur wegen der erheblichen Wertsteigerung von Immobilien, besonders gestiegen. Mit einer Familiengesellschaft kann Vermögen planvoll an die nächste Generation übergeben und familiären Konflikten vorgebeugt werden. Die Nachfolgegestaltung mithilfe einer Gesellschaft bietet ein anpassungsfähiges Gestaltungswerkzeug, um Vermögen geordnet zu übergeben und dauerhaft in der Familie zu halten.

Im Vortrag zeigten wir die Vorteile der Errichtung einer Familiengesellschaft aus rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht auf. Neben den möglichen Rechtsformen einer Gesellschaft gingen wir auf den Ablauf der Gründung von vermögensverwaltenden Gesellschaften ein. Anhand von Beispielen aus der Beratungspraxis wurden die Möglichkeiten erläutert. Eine Zusammenfassung können Sie in einem weiteren Blogeintrag nachlesen.

Die Familiengesellschaft- ein flexibles Modell der Nachfolgeplanung

 

hmp - Heine-Mattern Partnerschaft - Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältin München

Vorausschauende Nachfolgeplanung hilft Steuern zu sparen und Auseinandersetzungen zu vermeiden!

Durch eine frühzeitige und gute Vorsorge können die eigenen Wünsche umgesetzt, Streitverminderung für die Nachfolger herbeigeführt und die Steuerfreibeträge sinnvoll und steueroptimiert genutzt werden. In den meisten Fällen ist für die Umsetzung der eigenen Wünsche ein Testament sinnvoll.
Viele Testamente werden jedoch ohne Beratung erstellt und sind nicht klar formuliert, was später Auseinandersetzungen zwischen den Erben hervorrufen kann.

Häufig wird zum Beispiel das Wort „vermachen“ und „vererben“ verwechselt und nicht eindeutig formuliert, wer Erbe sein soll.

Dies kann zur Folge haben, dass die Erben sich dann über die Auslegung des Testaments, also was damit gewollt war, streiten. Durch eine Beratung kann ein klares Testament gestaltet werden, das die eigenen Wünsche umsetzt und dadurch Auseinandersetzungen nach dem Erbfall vermieden werden.

Hinzu kommt, dass in München und dem Münchner Umland schnell die erbschaftsteuerlichen Freibeträge durch beispielsweise eine Immobilie überschritten werden. Es sollte daher überlegt werden, wie die erbschaftssteuerlichen Freibeträge bestmöglich genutzt werden und welche Gestaltungsmöglichkeiten die Nachfolge steuerlich optimieren.

Mit dem klassischen Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig einsetzen und die Kinder als Schlusserben nach dem Letztversterbenden bestimmt werden, ist beispielsweise lediglich der Erbschaftssteuerfreibetrag der Kinder nach dem letztversterbenden Ehegatten in Höhe von 400.000 € ausgenutzt. Der Erbschaftssteuerfreibetrag nach dem erstversterbenden Ehegatten, der nochmals in Höhe von 400.000 € besteht, damit pro Kind ein gesamter Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 800.000 € abgezogen werden könnte, wird verschenkt.

Erhalten die Kinder nach dem erstversterbenden Ehegatten gar nichts, so kann auch der Freibetrag nicht genutzt werden. Dies lässt sich durch eine entsprechende Anpassung des Testaments verhindern, so dass der Steuerfreibetrag in voller Höhe ausgeschöpft werden kann.

Wird die Nachfolgeplanung bereits frühzeitig begonnen, können die Freibeträge alle zehn Jahre genutzt und mögliche Steuerbefreiungen bedacht werden.

Die Gründung einer Familiengesellschaft ist sinnvoll, um Vermögenswerte zu konzentrieren. Die möglichen Regelungen über den Familiengesellschaftsvertrag lassen zudem wesentlich größere Freiheiten die Nachfolge zu regeln, als die erbrechtlichen Vorgaben. Mit der Familiengesellschaft kann frühzeitig steueroptimiert Vermögen an die Kinder übertragen werden, wobei sich die Nutzung und der Ertrag der in die Gesellschaft eingebrachten Vermögenswerte individuell regeln lassen. Im Familiengesellschaftsvertrag kann beispielsweise festgelegt werden, dass sämtliche Erträge wie Mieteinnahmen beim Schenker verbleiben.

Möglich ist auch festzulegen, dass der Anteil der Gesellschaft nur an Abkömmlinge gehen darf, womit der Gesellschaftsanteil und das in der Gesellschaft befindliche Vermögen ausschließlich innerhalb der Familie verbleibt. Eine frühzeitige Nachfolgeplanung, die erbrechtliche, steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Blickwinkel umfasst, kann optimierte Lösungen für die Umsetzung des eigenen Willens bieten.

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Florentine Heine-Mattern
Fachanwältin für Erbrecht