Schlagwortarchiv für: erbschaftsteuer

hmp - Heine-Mattern Partnerschaft - Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältin München

Erbschaftsteuer nach dem Erbfall vermeiden – Berliner Testament

Tritt der Erbfall erst ein, zeigen sich für die Erben die daraus folgenden erbschaftsteuerlichen Auswirkungen. Nicht immer wurde an diese vom Erblasser zuvor gedacht. Die Frage ist nun, wie man Erbschaftsteuer nachträglich noch vermeiden oder zumindest reduzieren kann.

Ein sehr häufiges Modell der letzten Verfügung ist das so genannte „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehegatten selbst als gegenseitige Alleinerben einsetzen. Kinder werden erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bedacht. Diese Art der Verfügung von Todes wegen zeigt sich erbschaftsteuerlich jedoch als nicht optimal. Zunächst wird der Nachlass allein durch den Längerlebenden versteuert und in der Folge durch die Kinder ein zweites Mal. Günstiger wäre es, wenn eine Verteilung des ersten Erbfalls bereits auf alle Familienmitglieder verteilt werden könnte. So könnten Freibeträge nach § 16 ErbStG addiert und ein großer Teil der Erbschaftsteuer vermieden werden.

ERBEFREIBETRAGSTEUERKLASSE
1.Ehegatte oder Lebenspartner500.000 €I
2.Leibliche Kinder und Kinder von verstorbenen Kindern400.000 €I
3.Enkel200.000 €I
4.Alle übrigen Personen, ob verwandt oder nicht20.000 €II, III

Würde man neben dem Ehegatten auch die beiden Kinder mit in die erbschaftsteuerliche Betrachtung miteinbeziehen, wäre der Freibetrag nicht nur 500.000 € sondern bereits 1,3 Mio €.

Folgende Möglichkeiten zeigen auf, wie man auch nach dem eingetretenen Erbfall die voraussichtliche Erbschaftssteuer möglicherweise noch reduzieren kann:

  • Die Kinder könnten ihren gesetzlichen Pflichtteil in Abstimmung mit dem länger lebenden Elternteil geltend machen und so eine Aufteilung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs erreichen. Der Ehegatte kann die Auszahlung des Pflichtteils von seinem steuerpflichtigen Vermögenserwerb abziehen und muss diesen selbst nicht versteuern. Diese Möglichkeit bietet sich unter anderem dann an, wenn der länger lebende Ehegatte bereits ausreichend Vermögen besitzt und für das Alter ausgesorgt hat.
  • Weiterhin besteht die Möglichkeit bei einer unpassenden testamentarischen Regelung, dass alle Betroffenen Erben ausschlagen und damit den Weg in die gesetzliche Erbfolge ermöglichen. Probleme ergeben sich hier jedoch, sofern minderjährige Kinder als Erben berufen sind.
  • Als dritte Möglichkeit kann der länger lebende Ehegatte selbst seine Erbschaft ausschlagen. An seine Stelle treten die Kinder als Ersatzerben. Zwar kann der Ehegatte damit nicht mehr Erbe werden (eine Teilausschlagung ist nicht möglich), jedoch kann er aus seinem Zugewinnanspruch oder seinem so genannten kleinen Pflichtteil einen Teil der Erbschaft erhalten. In dieser Konstellation sind jedoch ertragsteuerliche Folgewirkungen denkbar, die in der Bedienung des Zugewinnausgleichs oder der Erfüllung des Pflichtteils liegen.
  • Eine weitere Möglichkeit die Erbfolge und damit die Erbschaftsteuer noch zu gestalten, liegt in der Ausschlagung des Längerlebenden gegen Abfindungsregelung. Auch hier gilt es, unerwünschte Auswirkungen der Einkommensteuer zu bedenken, die insbesondere in steuerschädlichen Veräußerungstatbeständen ruhen können. Eine solche Abfindungsregelung wird nämlich leicht als steuerpflichtige Veräußerung vom Finanzamt gewertet.

Im Ergebnis zeigt sich, dass man trotz des eingetretenen Erbfalls keineswegs vor vollendeten Tatsachen steht. Man muss jedoch schnell handeln, um sich alle Gestaltungsmöglichkeiten zu erhalten. Während die Ausschlagung regelmäßig innerhalb von nur sechs Wochen zu erklären ist, kann die Geltendmachung eines Pflichtteils noch bis zu drei Jahre nach Kenntnis erfolgen.

Nicht zu vergessen: auch der Erblasser hat eventuell selbst einer anderen Auslegung seines letzten Willens vorbeugen wollen und eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel in sein Testment aufgenommen. 

Es gilt den Sachverhalt fachgerecht zu analysieren und eine passende Lösung in erbrechtlicher als auch erbschaftsteuerlicher Hinsicht zu finden.

Sie haben Fragen oder einen konkreten Fall?
Hier erreichen uns per Email oder telefonisch.