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Was ist ein Familienheim und wie funktioniert das Steuermodell einer Familienheimschaukel?

Angesicht teils schwindelerregender Immobilienpreise in deutschen Großstädten stellt die Möglichkeit einer steuerfreien Übertragung des sog. Familienheims an den Ehe- oder Lebenspartner bzw. die Kinder ein wichtiges Steuermodell im privaten Vermögensbereich dar.

Nachfolgend sollen einige typische Fragen dazu beleuchtet werden.

Was ist ein Familienheim?
Unter einem Familienheim versteht man ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Diese Wohnung bildet den Mittelpunkt des familiären Lebens.

Kann ein Zweitwohnung Familienheim sein?
Nachdem das Familienheim den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen muss, kann eine Zweitwohnung kein Familienheim sein. Nach Auffassung des FG München ist die Meldung als Hauptwohnsitz ein aussagekräftiges Indiz.

Kann ein Familienheim auch im Ausland liegen?
Das Familienheim kann auch im Ausland und zwar in der EU als auch in einem Staat des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum; also Island, Norwegen, Liechtenstein) liegen.

Ist die Höhe der Steuerbefreiung begrenzt?
Nein, es gibt dabei keine wertmäßigen Beschränkungen. Somit können auch sehr werthaltige Immobilien übertragen werden.

Was versteht man unter der Familienheimschaukel?
Ausgangspunkt: Ein Ehe- bzw. Lebenspartner besitzt sehr viel Vermögen. Aufgrund der wertmäßig unbegrenzten Übertragungsmöglichkeit ist es möglich im ersten Schritt zunächst ein Familienheim steuerfrei zu übertragen. Im zweiten Schritt verkauft der Beschenkte das Familienheim wieder an den Schenker zurück und erhält dafür Geldvermögen. Dies lässt sich wiederholen, ohne dass Freibeträge in Anspruch genommen werden müssen.

Gibt es eine Begrenzung der Größe/Fläche des Familienheims?
Bei einer Übertragung an den Ehe- bzw. Lebenspartner gibt es im Falle einer Schenkung als auch im Erbfall keine Beschränkung. Im Erbfall an die Kinder wird die Begünstigung jedoch auf eine Wohnfläche von maximal 200m² begrenzt.

Die dargestellten FAQs zum Familienheim geben einen Ausschnitt zu der Rechtsprechung und Anwendung der steuerlichen Vorschrift wieder und ersetzt nicht das fachliche Beratungsgespräch.

Haben Sie Fragen zu diesem oder anderen steuerrechtlichen Themen?
Sie erreichen uns am einfachsten per Email oder telefonisch.

  1. Gerhard Walter sagt:

    Ich habe ein 2-Familienhaus,mein Sohn wohnt in der Wohnung im1.Stock.Kann ich steuerlich die Familienheimregelung notariell vererben?

    1. Alexander Heine sagt:

      Grundsätzlich ist die Steuerbefreiung für das Familienheim im Rahmen einer Erbschaft an direkte Abkömmlinge (Kinder) vom Gesetzgeber vorgesehen und im Rahmen des gesetzlichen Umfangs möglich. Um hier ein optimales steuerliches Ergebnis zu erreichen, empfehlen wir aber stets eine Überprüfung der gesetzlichen bzw. testamentarischen Erbfolge in Ihrer Familie.

      Viele Grüße
      Alexander Heine

  2. Thomas Reiniger sagt:

    Als ich das Testament meiner Großmutter las, stellte ich fest, dass sie ihr Familienheim an mich vererbt hatte. Dieses Haus, in dem ich viele glückliche Kindheitserinnerungen hatte, wurde nun mein Eigentum. Diese Erfahrung hat mir gezeigt, wie ein Testament dazu beitragen kann, den Wunsch eines geliebten Menschen zu erfüllen und gleichzeitig einen wichtigen finanziellen Aspekt zu regeln.

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