Die Familiengesellschaft- ein flexibles Modell der Nachfolgeplanung

Das klassische Modell der Nachfolgegestaltung hat aufgrund seiner starren Form einige Nachteile, wovon hier ein paar genannt werden sollen:

Als Teileigentümer hat man oft keine freie Verfügungsmacht über den eigenen Anteil. Die Verwaltung einer Miteigentümergemeinschaft ist mitunter schwierig, wenn keine Einigkeit herrscht. Dadurch, dass niemand über Bestimmungshoheit verfügt, entsteht oftmals eine Pattsituation, die zu Konflikten führt. Ferner besteht für die Erblasser keine tragfähige Möglichkeit einer Regelung der zukünftigen Weitergabe des Nachlasses. Gerade auch bei unterschiedlich werthaltigen Immobilien und mehreren Kindern besteht eine Verteilungsproblematik, die ebenfalls zu Konflikten führen kann.

Vorteil Familiengesellschaft

Die Familiengesellschaft dient dazu, Vermögen bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf Kinder oder Enkelkinder zu übertragen. Bei einer solchen schrittweisen Übertragung wird in der Familie vorhandenes Vermögen nicht einzeln transferiert. Vielmehr erfolgt eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Hierdurch können Kosten einer wiederkehrenden Grundbuchänderung erspart werden.

Einige wesentliche Aspekte und Vorteile werden nun kurz zusammengefasst.

Dadurch, dass die übergebende Generation weiterhin die Verwaltungshoheit über die Werte innehat, können Blockadesituationen vermieden werden. Durch überlegte Regelungen im Gesellschaftsvertrag können Erbstreitigkeiten im Vorhinein reduziert werden. Die Erblasser können vermeiden, dass Teile ihres Vermögens durch Erben „verzockt“ werden und damit die Erben „vor sich selbst“ schützen. Auch kann bei entsprechendem Wunsch gemieden werden, dass Werte außerhalb der Linie vererbt werden. Eine Minderung von Pflichtteils-/ Pflichtteilsergänzungsrisiken spricht ebenso für eine Familiengesellschaft. Inaktive Gesellschafter sind versorgt und aktive Gesellschafter werden für Ihre Tätigkeit belohnt. Die steuerlichen Vorteile ergeben sich bezüglich der Ertragsteuer – hier können Einkünfte auf die nächste Generation übertragen werden – sowie in Bezug auf die Schenkungssteuer – die bestehenden Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer können jeweils in Abständen von zehn Jahren optimal genutzt werden. Privat- und Betriebsvermögen bleiben hierbei stets sauber getrennt.

Fazit:

Die Familiengesellschaft ist ein effizientes und flexibles Instrument, um privates oder betriebliches Vermögen in einer Gesellschaft zu bündeln, über Generationen hinweg zu erhalten und z.B. durch strenge Kündigungs- und Nachfolgeregelungen vor fremden Einflüssen zu schützen.


Rechtsformen

GbR (großes Depotvermögen, keine minderjährigen Kinder, geringe Haftung)
Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die einfachste und günstigste Form der Familiengesellschaft. Sie bietet große vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten und muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Es besteht eine unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter.
Diese Gesellschaftsform hat sich allerdings nicht immer als Verfahrenserleichterung bewährt, insbesondere bei einer Vielzahl von Immobilien. Dies liegt daran, dass ein Gesellschafterwechsel in jedem Grundbuch eingetragen werden muss. Im Falle des Todes eines Gesellschafters muss gegenüber jedem Grundbuchamt die Rechtsnachfolge unter anderem durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages nachgewiesen werden. Dies ist bei mehreren Immobilien mit einem erheblichen Aufwand verbunden.

KG (häufigste Anwendung, frühzeitige Beteiligung minderjähriger Kinder, mehrere Immobilien, Darlehen)
Bei der KG (Kommanditgesellschaft) wird zwischen aktiven und inaktiven Gesellschaftern unterschieden. Die nötige Eintragung im Handelsregister bietet einen Vorteil: Die Vertretung der KG kann durch das Handelsregister nachgewiesen werden. Beim Tod eines Gesellschafters muss die Rechtsnachfolge lediglich einmal gegenüber dem Handelsregister nachgewiesen werden. Es werden nicht alle Beteiligten im Grundbuch eingetragen, sondern die KG, es besteht Haftungsbeschränkung sowie grundsätzlich keine Veröffentlichungspflicht.

GmbH & Co. KG (hohes Haftungsrisiko, mehrere KGs notwendig)
Die GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft) wird ins Handelsregister eingetragen. Sie bietet durch die Haftungsabschirmung der vermögensmäßig beteiligten Gesellschafter einen weitreichenden Insolvenzschutz. Die Firma ist von den Personen unabhängig und im Todesfall muss grundsätzlich nur ein Geschäftsführer gelöscht oder neu bestellt werden.
Die GmbH & Co. KG kann rein vermögensverwaltend oder gewerblich geprägt sein. Die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG ist zwar nicht selbst Steuersubjekt, wird allerdings als partielles Steuersubjekt anerkannt. Zu beachten ist jedoch, dass die handelsrechtliche Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht als zusätzlicher Kostenfaktor zu berücksichtigen ist.
Wenn wir die steuerliche Bewertung vornehmen, prüfen wir auch gleichzeitig noch, ob es steuerliche Vorteile gibt, die für die KG oder die GmbH & Co. KG sprechen. Die Verbuchung von Schenkungen erfolgt durch die Buchung auf dem jeweiligen Kapitalkonto.

GmbH
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bietet eine starke Gesellschafterstellung durch das Selbstauskunfts-, Informations- und Kontrollrecht. Sie ist grundsätzlich gewerblicher Prägung. Die GmbH wird ins Handelsregister eingetragen und es besteht Veröffentlichungsplicht.

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