Alexander Heine – Dipl.-Kfm., Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Steuerrechtliche Festsetzungsverjährungen bei Erbschaft und Schenkung

Sobald die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nicht mehr erlassen, nicht mehr ändern und nicht mehr aufheben.

Bei den üblichen Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer) werden die Fristen in § 169 Abgabenorndung geregelt. Die Frist beträgt in aller Regel vier Jahre.

Nach Abgabe der Steuererklärungen beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Beispielsweise wurde die Einkommensteuererklärung für 2020 am 3.1.2022 abgegeben. Die Frist beginnt somit am 31.12.2022 und endet vier Jahre später am 31.12.2026. Erst danach ist der Bescheid für das Jahr 2020 nicht mehr änderbar.

Die Nichtabgabe einer Steuererklärung gilt als bewusste Steuerhinterziehung und es gilt die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren. Berücksichtigt man die dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abgabenordnung wäre die Verjährung für das Jahr 2020 somit erst zum 31.12.2033. Erst im Jahr 2034 wäre Rechtsfrieden erreicht.

Bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer beginnt die Festsetzungsfrist

  • bei einer Erbschaft nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erbe Kenntnis davon erlangt hat.
  • bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist, oder das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung erlangt hat.

Bei einer Schenkung kann daher auch noch nach sehr langen Zeiträumen eine Steuer festgesetzt werden!

Gerade bei Schenkungen von ausländischem Vermögen ist die Anzeigepflicht von 3 Monaten für Schenker und Beschenkte ab dem Tag der Schenkung zu beachten.

Um der Anzeigepflicht zu genügen soll die Anzeige folgenden Inhalt haben:

  • Vorname und Familienname, Identifikationsnummer, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Erwerbers;
  • Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  • Rechtsgrund des Erwerbs;
  • persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Schenker (Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis);
  • frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen.reicht dabei ein Dreizeiler an das zuständige Finanzamt; unter der Anzeigepflicht ist noch nicht die Abgabe der Schenkungsteuererklärung zu verstehen.

Beispiel

Der Vater überweist von seinem ausländischen Bankkonto jeweils 400.000 € auf zwei Bankkonten seiner Kinder beim gleichen Finanzinstitut.

Für Vater und Kinder besteht jeweils eine persönliche Anzeigepflicht diesen Transfer an das Finanzamt in Deutschland zu melden.

Sofern die Meldung unterbleibt oder erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird, kann das Finanzamt eine Steuerhinterziehung annehmen, sofern die persönlichen Steuerfreibeträge nicht ausreichen.

Abwandlung der Vater schenkt die Geldbeträge 1997 und verstirbt am 15.02.2020. Die Festsetzungsfrist beginnt somit am 31.12.2020 und endet ohne Abgabe einer Meldung oder einer Steuererklärung am 31.12.2030.

Strafverfolgungsverjährung

Von der steuerlichen Festsetzungsverjährung, welcher regelt ob ein aufgedeckter Steueranspruch noch festgesetzt werden kann, ist die Strafverfolfolgungsverjährung zu unterscheiden. Die Strafverfolgungsverjährung ist dabei unabhängig von einer etwaigen Steuerfestsetzung zu betrachten und die Fristen dazu sind je nach Tat gesondert zu bestimmen.

Eine Verjährung führt dazu, dass die Tat nicht mehr geahndet wird und Maßnahmen (Geldstrafen und Freiheitsstrafen) nicht mehr angeordnet werden können (§78 StGB).

Im Falle der nicht gemeldeten Schenkung gilt für die Verjährungsfristen gem. BGH Folgendes: Der Steuerpflichtige hat eine Schenkung binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen, so dass ihn das Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat auffordern kann eine Schenkungsteuer abzugeben. Damit gilt, dass die Unterlassungstat vier Monate nach der jeweiligen Schenkung erfolgt ist. Damit beginnt die Frist der Strafverfolgung.

Verjährung tritt zwischen einer Dauer von 5 Jahren (einfache Steuerhinterziehung) bis hin zu den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung (Wertgrenze 50.000 €) nach § 370 Abs. 3 Nr. 1-5 Abgabenorndung seit 2021 von 15 Jahren ein. Der Fall besonders schwerer Steuerhinterziehung gilt für alle in 2021 noch nicht verjährten Taten.

U.A. durch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder durch die Erhebung einer Anklage kann die Verjährung unterbrochen weden. In solchen Fällen beginnt die Frist von Neuem zu laufen und endet dann erst bei Ablauf der absoluten Verjährungsfrist.

Beispiel

M überreicht am 31. Januar 2011 per Handschenkung im Ausland ihrem Schwiegersohn 300.000 € in bar. M stirbt in 2013.

Die Anmeldung der Schenkung unterbleibt.

Bei einer entsprechenden Steuerfestsetzung wäre eine Schenkungsteuer in Höhe von 56.000 € fällig geworden (Freibetrag 20.000 €; Steuerklasse II, Steuersatz 20%).

Festsetzungsverjährung: Die Frist beginnt am 31.12.2013 und endet am 31.12.2023

Strafverfolgungsverjährung: Frist beginnt am 31. Mai 2011 und endet nach 10 Jahren regulär am 31. Mai 2021. Aufgrund der Überschreitung der Wertgrenze von 50.000 € verjährt die Schenkung allerdings erst nach 15 Jahren somit am 31. Mai 2026.

Folge

Die Handschenkung ist festsetzungsverjährt allerdings kann über die Strafverfolgung die Tat doch noch geahndet werden.

Mit unserer anwaltlichen und steuerberatenden Expertise vertreten wir Sie vor Finanzbehörden und führen strafbefreiende Selbstanzeigen durch.

Alexander Heine – Dipl.-Kfm., Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Neues zu Familienpoolgesellschaften

Die Frage bei einem Gesellschafterwechsel in Familienpoolgesellschaften führt zu diversen steuerlichen Folgefragen. Mit Urteil vom 3.5.2022 hat der BFH nunmehr eine Grundsatzentscheidung in Bezug auf die Zurechnung von Anschaffungskosten und in der Folge als Werbungskosten im Wege der Abschreibung bei Grundbesitz haltenden Gesellschaften insbesondere in der Rechtsform KG und GbR.

Gerade wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft neben Grundbesitz auch Darlehensschulden und weiteres Bankvermögen hat, findet bei einem Gesellschafterwechsel neben der Übertragung von Vermögen auch eine Befreiung von Schulden statt. Gerade die Befreiung der anteiligen Schuld stellt neben einem Kaufpreis beides zusätzliche Anschaffungskosten für den eintretenden Gesellschafter dar. Technisch sind die Anschaffungskosten jedoch außerhalb der bereits laufenden Abschreibung in der vermögensverwaltenden Gesellschaft außerhalb in einer Nebenrechnung zu ermitteln.

Zu beachten ist bei einer unentgeltlichen Übertragung, dass die Übernahme von anteiligen Schulden nunmehr (fast) jede Übertragung zu neuen Anschaffungskosten führt, was in Folge auch zu einem Spekulationsgewinn führt, sofern dies innerhalb der Spekulationsfrist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergestz erfolgt.

Eine anteilige Schenkung innerhalb einer GbR oder KG ist bei vorhandenem Schuldenstand damit in aller Regel nicht steuerfrei möglich.

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Die steuerliche Bewertung von Immobilien wird durch das Jahressteuergesetz 2022 teurer

Mit dem „JStG 2022“ sind Änderungen bei dem Ertragswertverfahren als auch bei dem Sachwertverfahren sowie bei Bewertungen in Sonderfällen (Erbbaurechtsfälle) vorgesehen. Im Einzelnen wird dies insbesondere Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihenhäuser aber auch gerade Mehrfamilienhäuser und Gewerbeobjekte betreffen.

Die Änderungen umfassen dabei das Berechnungsverfahren, so werden Pauschalen gesenkt oder aufgegeben. Beim Ertragswertverfahren wird der Liegenschaftszins gesenkt. Beim Sachwertverfahren wird voraussichtlich ein Regionalfaktor und ein Alterswertminderungsfakor eingeführt. Auch hier sind höhere Immobilienwerte durch die veränderten Wertzahlen zu erwarten.

Diese Änderungen sollen für Bewertungsstichtag nach dem 31.12.2022 Anwendung finden. Es verbleibt daher noch ein wenig Zeit zu prüfen, ob geplante Übertragungen noch in diesem Jahr 2021 erfolgen sollen.

Alexander Heine – Dipl.-Kfm., Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Selbstanzeige im Erbfall – Aufräumen ist Sache des Erben

Entdeckt der Erbe, dass im Nachlass Angaben in der Steuererklärung des Erblassers nicht richtig oder gar unterlassen wurden, hat er diese zu berichtigen. Sobald der Erbe Kenntnis über die unterlassenen Angaben hat, steht er in der Pflicht diese durch eine sogenannte Selbstanzeige zu berichtigen. Fraglich ist dabei jedoch, ob und wann der Erbe selbst eine Steuerhinterziehung begeht und was dies für die Verjährung von Steuerhinterziehungen durch Ablauf der Festsetzungsfristen bedeutet.

Mit einem letzthin ergangenen Urteil vom 21.6.2022 stellt der BFH klarstellend fest, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Festsetzungsfristen bei unterlassenen Steuerangaben des Erblassers eintritt. Berichtigt der Erbe eine bereits durch den Erblasser begangene Steuerhinterziehung des Erblassers nicht, führt dies nicht zu einer weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist, wenn sich die Frist bereits verlängert hatte. Eine Verlängerung kann dabei nach den Vorschriften der Ablaufhemmung nach § 171 der Abgabenordnung eintreten.

Die Festsetzungsfrist läuft jedoch nicht ab, wenn der Erbe in eine Festsetzungsfrist eintritt und hinsichtlich derselben Steuer eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begeht. In diesem Fall dauert die Ablaufhemmung an, solange der Erbe noch belangt werden kann.

Heine-Mattern Partner - Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer München. Experten für Nachfolgeberatung, Erbrecht, Familienpool und Familiengesellschaft.

Die Familiengesellschaft- ein flexibles Modell der Nachfolgeplanung

Das klassische Modell der Nachfolgegestaltung hat aufgrund seiner starren Form einige Nachteile, wovon hier ein paar genannt werden sollen:

Als Teileigentümer hat man oft keine freie Verfügungsmacht über den eigenen Anteil. Die Verwaltung einer Miteigentümergemeinschaft ist mitunter schwierig, wenn keine Einigkeit herrscht. Dadurch, dass niemand über Bestimmungshoheit verfügt, entsteht oftmals eine Pattsituation, die zu Konflikten führt. Ferner besteht für die Erblasser keine tragfähige Möglichkeit einer Regelung der zukünftigen Weitergabe des Nachlasses. Gerade auch bei unterschiedlich werthaltigen Immobilien und mehreren Kindern besteht eine Verteilungsproblematik, die ebenfalls zu Konflikten führen kann.

Vorteil Familiengesellschaft

Die Familiengesellschaft dient dazu, Vermögen bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf Kinder oder Enkelkinder zu übertragen. Bei einer solchen schrittweisen Übertragung wird in der Familie vorhandenes Vermögen nicht einzeln transferiert. Vielmehr erfolgt eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Hierdurch können Kosten einer wiederkehrenden Grundbuchänderung erspart werden.

Einige wesentliche Aspekte und Vorteile werden nun kurz zusammengefasst.

Dadurch, dass die übergebende Generation weiterhin die Verwaltungshoheit über die Werte innehat, können Blockadesituationen vermieden werden. Durch überlegte Regelungen im Gesellschaftsvertrag können Erbstreitigkeiten im Vorhinein reduziert werden. Die Erblasser können vermeiden, dass Teile ihres Vermögens durch Erben „verzockt“ werden und damit die Erben „vor sich selbst“ schützen. Auch kann bei entsprechendem Wunsch gemieden werden, dass Werte außerhalb der Linie vererbt werden. Eine Minderung von Pflichtteils-/ Pflichtteilsergänzungsrisiken spricht ebenso für eine Familiengesellschaft. Inaktive Gesellschafter sind versorgt und aktive Gesellschafter werden für Ihre Tätigkeit belohnt. Die steuerlichen Vorteile ergeben sich bezüglich der Ertragsteuer – hier können Einkünfte auf die nächste Generation übertragen werden – sowie in Bezug auf die Schenkungssteuer – die bestehenden Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer können jeweils in Abständen von zehn Jahren optimal genutzt werden. Privat- und Betriebsvermögen bleiben hierbei stets sauber getrennt.

Fazit:

Die Familiengesellschaft ist ein effizientes und flexibles Instrument, um privates oder betriebliches Vermögen in einer Gesellschaft zu bündeln, über Generationen hinweg zu erhalten und z.B. durch strenge Kündigungs- und Nachfolgeregelungen vor fremden Einflüssen zu schützen.


Rechtsformen

GbR (großes Depotvermögen, keine minderjährigen Kinder, geringe Haftung)
Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die einfachste und günstigste Form der Familiengesellschaft. Sie bietet große vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten und muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Es besteht eine unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter.
Diese Gesellschaftsform hat sich allerdings nicht immer als Verfahrenserleichterung bewährt, insbesondere bei einer Vielzahl von Immobilien. Dies liegt daran, dass ein Gesellschafterwechsel in jedem Grundbuch eingetragen werden muss. Im Falle des Todes eines Gesellschafters muss gegenüber jedem Grundbuchamt die Rechtsnachfolge unter anderem durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages nachgewiesen werden. Dies ist bei mehreren Immobilien mit einem erheblichen Aufwand verbunden.

KG (häufigste Anwendung, frühzeitige Beteiligung minderjähriger Kinder, mehrere Immobilien, Darlehen)
Bei der KG (Kommanditgesellschaft) wird zwischen aktiven und inaktiven Gesellschaftern unterschieden. Die nötige Eintragung im Handelsregister bietet einen Vorteil: Die Vertretung der KG kann durch das Handelsregister nachgewiesen werden. Beim Tod eines Gesellschafters muss die Rechtsnachfolge lediglich einmal gegenüber dem Handelsregister nachgewiesen werden. Es werden nicht alle Beteiligten im Grundbuch eingetragen, sondern die KG, es besteht Haftungsbeschränkung sowie grundsätzlich keine Veröffentlichungspflicht.

GmbH & Co. KG (hohes Haftungsrisiko, mehrere KGs notwendig)
Die GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft) wird ins Handelsregister eingetragen. Sie bietet durch die Haftungsabschirmung der vermögensmäßig beteiligten Gesellschafter einen weitreichenden Insolvenzschutz. Die Firma ist von den Personen unabhängig und im Todesfall muss grundsätzlich nur ein Geschäftsführer gelöscht oder neu bestellt werden.
Die GmbH & Co. KG kann rein vermögensverwaltend oder gewerblich geprägt sein. Die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG ist zwar nicht selbst Steuersubjekt, wird allerdings als partielles Steuersubjekt anerkannt. Zu beachten ist jedoch, dass die handelsrechtliche Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht als zusätzlicher Kostenfaktor zu berücksichtigen ist.
Wenn wir die steuerliche Bewertung vornehmen, prüfen wir auch gleichzeitig noch, ob es steuerliche Vorteile gibt, die für die KG oder die GmbH & Co. KG sprechen. Die Verbuchung von Schenkungen erfolgt durch die Buchung auf dem jeweiligen Kapitalkonto.

GmbH
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bietet eine starke Gesellschafterstellung durch das Selbstauskunfts-, Informations- und Kontrollrecht. Sie ist grundsätzlich gewerblicher Prägung. Die GmbH wird ins Handelsregister eingetragen und es besteht Veröffentlichungsplicht.

Wenn Sich bei Ihnen hierzu Fragen ergeben haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Wir beraten Sie gerne in einem individuellen, ausführlichen Gespräch – persönlich, telefonisch oder per Videocall.

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Update / Aktuelles Urteil zum Steuermodell Familienheimschaukel/Familienheim

Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist angesichts von den hohen Immobilienpreisen in deutschen Großstädten für Ehepartner und Kinder der Erblasser sehr wertvoll.

In einem neuen Urteil hat der BFH nun in Bezug auf die Behaltensfristen für das übertragene Familienheim entschieden, dass die Steuerbefreiung rückwirkend wegfällt, wenn das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren seit dem Erwerb aufgegeben bzw. veräußert wird. In dem entschiedenen Fall muss die überlebende Ehefrau trotz eines vorbehaltenen Nießbrauchs an dem übertragenen Grundstück nun Erbschaftsteuer bezahlen.

Eine vorausschauende Beratung bei der Vermögensplanung für die nächste Generation ist daher stets zu empfehlen.

Was ist ein Familienheim und wie funktioniert das Steuermodell einer Familienheimschaukel?

Quelle:
Bundesfinanzhof: Urteil vom 11.07.2019 – II R 38/16

Sollten Sie Fragen haben, lassen Sie es mich wissen.
Sie erreichen uns am einfachsten per Email oder telefonisch.

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Was ist ein Familienheim und wie funktioniert das Steuermodell einer Familienheimschaukel?

Angesicht teils schwindelerregender Immobilienpreise in deutschen Großstädten stellt die Möglichkeit einer steuerfreien Übertragung des sog. Familienheims an den Ehe- oder Lebenspartner bzw. die Kinder ein wichtiges Steuermodell im privaten Vermögensbereich dar.

Nachfolgend sollen einige typische Fragen dazu beleuchtet werden.

Was ist ein Familienheim?
Unter einem Familienheim versteht man ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Diese Wohnung bildet den Mittelpunkt des familiären Lebens.

Kann ein Zweitwohnung Familienheim sein?
Nachdem das Familienheim den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen muss, kann eine Zweitwohnung kein Familienheim sein. Nach Auffassung des FG München ist die Meldung als Hauptwohnsitz ein aussagekräftiges Indiz.

Kann ein Familienheim auch im Ausland liegen?
Das Familienheim kann auch im Ausland und zwar in der EU als auch in einem Staat des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum; also Island, Norwegen, Liechtenstein) liegen.

Ist die Höhe der Steuerbefreiung begrenzt?
Nein, es gibt dabei keine wertmäßigen Beschränkungen. Somit können auch sehr werthaltige Immobilien übertragen werden.

Was versteht man unter der Familienheimschaukel?
Ausgangspunkt: Ein Ehe- bzw. Lebenspartner besitzt sehr viel Vermögen. Aufgrund der wertmäßig unbegrenzten Übertragungsmöglichkeit ist es möglich im ersten Schritt zunächst ein Familienheim steuerfrei zu übertragen. Im zweiten Schritt verkauft der Beschenkte das Familienheim wieder an den Schenker zurück und erhält dafür Geldvermögen. Dies lässt sich wiederholen, ohne dass Freibeträge in Anspruch genommen werden müssen.

Gibt es eine Begrenzung der Größe/Fläche des Familienheims?
Bei einer Übertragung an den Ehe- bzw. Lebenspartner gibt es im Falle einer Schenkung als auch im Erbfall keine Beschränkung. Im Erbfall an die Kinder wird die Begünstigung jedoch auf eine Wohnfläche von maximal 200m² begrenzt.

Die dargestellten FAQs zum Familienheim geben einen Ausschnitt zu der Rechtsprechung und Anwendung der steuerlichen Vorschrift wieder und ersetzt nicht das fachliche Beratungsgespräch.

Haben Sie Fragen zu diesem oder anderen steuerrechtlichen Themen?
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Drei steuerlich interessante Änderungen zum Jahreswechsel 2018/2019. E-Bikes, Hybrid-Autos und Job Tickets

1. Steuerfreies Job-Ticket
Tickets des öffentlichen Nahverkehrs oder der Deutschen Bahn werden ab dem 1.1.2019 künftig gänzlich steuerfrei. Dies bedeutet, dass ein Arbeitgeber die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel lohn- und sozialversicherungsfrei für seine Arbeitnehmer übernehmen kann. Dies kann für Arbeitgeber ein interessantes Mittel sein um Gehaltsgespräche zum Jahreswechsel zu führen. Die Steuerfreiheit umfasst nur öffentliche Verkehrsmittel – sonstige Fahrtkosten bleiben steuerpflichtig.

2. Steuervorteil für Elektro und Hybrid-Fahrzeuge
Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung von Elektro- oder Hybridfahrzeugen wird geringer besteuert. Für alle Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2019 angeschafft werden, erfolgt die pauschale Besteuerung nicht mehr mit 1,0 % des Bruttolistenneupreises sondern nunmehr mit 0,5 %. Unter diese Regelung fallen auch durchaus teure Hybrid-SUVs, die dadurch steuerlich stark gefördert werden. Beispielsweise sinkt bei einem Anschaffungspreis von 60.000 € für ein Kfz damit die monatliche Besteuerung von 600 € auf 300 €.

3. Die Nutzung betrieblicher (Elektro-)fahrräder wird steuerfrei
Gerade für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Stadtgebiet interessant. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad oder E-Bike kann dieses steuerfrei genutzt werden. Auch dies ist ein probates Mittel um sich als attraktiven Arbeitgeber zu präsentieren.

Wir wünschen Ihnen jetzt schon viel Erfolg im neuen Geschäftsjahr.
Sollten Sie Fragen haben, lassen Sie es mich wissen.

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Erbschaftsteuer nach dem Erbfall vermeiden – Berliner Testament

Tritt der Erbfall erst ein, zeigen sich für die Erben die daraus folgenden erbschaftsteuerlichen Auswirkungen. Nicht immer wurde an diese vom Erblasser zuvor gedacht. Die Frage ist nun, wie man Erbschaftsteuer nachträglich noch vermeiden oder zumindest reduzieren kann.

Ein sehr häufiges Modell der letzten Verfügung ist das so genannte „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehegatten selbst als gegenseitige Alleinerben einsetzen. Kinder werden erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bedacht. Diese Art der Verfügung von Todes wegen zeigt sich erbschaftsteuerlich jedoch als nicht optimal. Zunächst wird der Nachlass allein durch den Längerlebenden versteuert und in der Folge durch die Kinder ein zweites Mal. Günstiger wäre es, wenn eine Verteilung des ersten Erbfalls bereits auf alle Familienmitglieder verteilt werden könnte. So könnten Freibeträge nach § 16 ErbStG addiert und ein großer Teil der Erbschaftsteuer vermieden werden.

ERBEFREIBETRAGSTEUERKLASSE
1.Ehegatte oder Lebenspartner500.000 €I
2.Leibliche Kinder und Kinder von verstorbenen Kindern400.000 €I
3.Enkel200.000 €I
4.Alle übrigen Personen, ob verwandt oder nicht20.000 €II, III

Würde man neben dem Ehegatten auch die beiden Kinder mit in die erbschaftsteuerliche Betrachtung miteinbeziehen, wäre der Freibetrag nicht nur 500.000 € sondern bereits 1,3 Mio €.

Folgende Möglichkeiten zeigen auf, wie man auch nach dem eingetretenen Erbfall die voraussichtliche Erbschaftssteuer möglicherweise noch reduzieren kann:

  • Die Kinder könnten ihren gesetzlichen Pflichtteil in Abstimmung mit dem länger lebenden Elternteil geltend machen und so eine Aufteilung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs erreichen. Der Ehegatte kann die Auszahlung des Pflichtteils von seinem steuerpflichtigen Vermögenserwerb abziehen und muss diesen selbst nicht versteuern. Diese Möglichkeit bietet sich unter anderem dann an, wenn der länger lebende Ehegatte bereits ausreichend Vermögen besitzt und für das Alter ausgesorgt hat.
  • Weiterhin besteht die Möglichkeit bei einer unpassenden testamentarischen Regelung, dass alle Betroffenen Erben ausschlagen und damit den Weg in die gesetzliche Erbfolge ermöglichen. Probleme ergeben sich hier jedoch, sofern minderjährige Kinder als Erben berufen sind.
  • Als dritte Möglichkeit kann der länger lebende Ehegatte selbst seine Erbschaft ausschlagen. An seine Stelle treten die Kinder als Ersatzerben. Zwar kann der Ehegatte damit nicht mehr Erbe werden (eine Teilausschlagung ist nicht möglich), jedoch kann er aus seinem Zugewinnanspruch oder seinem so genannten kleinen Pflichtteil einen Teil der Erbschaft erhalten. In dieser Konstellation sind jedoch ertragsteuerliche Folgewirkungen denkbar, die in der Bedienung des Zugewinnausgleichs oder der Erfüllung des Pflichtteils liegen.
  • Eine weitere Möglichkeit die Erbfolge und damit die Erbschaftsteuer noch zu gestalten, liegt in der Ausschlagung des Längerlebenden gegen Abfindungsregelung. Auch hier gilt es, unerwünschte Auswirkungen der Einkommensteuer zu bedenken, die insbesondere in steuerschädlichen Veräußerungstatbeständen ruhen können. Eine solche Abfindungsregelung wird nämlich leicht als steuerpflichtige Veräußerung vom Finanzamt gewertet.

Im Ergebnis zeigt sich, dass man trotz des eingetretenen Erbfalls keineswegs vor vollendeten Tatsachen steht. Man muss jedoch schnell handeln, um sich alle Gestaltungsmöglichkeiten zu erhalten. Während die Ausschlagung regelmäßig innerhalb von nur sechs Wochen zu erklären ist, kann die Geltendmachung eines Pflichtteils noch bis zu drei Jahre nach Kenntnis erfolgen.

Nicht zu vergessen: auch der Erblasser hat eventuell selbst einer anderen Auslegung seines letzten Willens vorbeugen wollen und eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel in sein Testment aufgenommen. 

Es gilt den Sachverhalt fachgerecht zu analysieren und eine passende Lösung in erbrechtlicher als auch erbschaftsteuerlicher Hinsicht zu finden.

Sie haben Fragen oder einen konkreten Fall?
Hier erreichen uns per Email oder telefonisch.

INFORMATIONSVERANSTALTUNG FÜR FRAUEN im Landkreis Ebersberg FRAU.HAT.RECHT

FRAU.HAT.RECHT – Informationsveranstaltung, Freitag, 9. März 2018, Landratsamt Ebersberg

INFORMATIONSVERANSTALTUNG FÜR FRAUEN im Landkreis Ebersberg FRAU.HAT.RECHTInformationsveranstaltung für Frauen im Landkreis Ebersberg

„Keine Geld-zurück-Garantie: rechtliche und finanzielle Fragen rund um Ehe und Partnerschaft“

Impulsvortrag zur Broschüre „Ehe und Partnerschaft rechtlich begleiten“ der Mitautorin Florentine Heine-Mattern (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht) mit anschließender Diskussionsrunde.

Nutzen Sie die Gelegenheit, um sich über die vielfältigen Möglichkeiten auch nach der Eheschließung zu informieren!

FRAU.HAT.RECHT
Die Erfahrung zeigt, dass Paare, die heiraten, meist intensiv mit Hochzeitsvorbereitungen befasst sind, jedoch nicht genügend mit den notwendigen rechtlichen und finanziellen Fragen rund um Ehe und Partnerschaft. Auch Ehepartner, die schon länger verheiratet sind, beschäftigen sich selten mit diesem – vor allem für Frauen – wichtigen Thema.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat eine neue Broschüre herausgegeben, die mit vielen Fallbeispielen aus der Praxis die rechtlichen Regelungen und Folgen anschaulich und vor dem Hintergrund der jeweiligen Paarkonstellation erklärt. Handelt es sich zum Beispiel um eine Zuverdienerehe, eine zweite/ späte Ehe, unverheiratete Partnerschaften mit oder ohne Kinder oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft? Je nach Konstellation ist es wichtig, unterschiedliche Regelungen und Vereinbarungen zu treffen.
Der Vortrag zeigt auf, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen familienbezogene Entscheidungen haben können und gibt – wie auch die Broschüre – Hinweise für faire vertragliche Regelungen. Dies gilt gleichermaßen für frisch verheiratete und seit langer Zeit verheiratete Paare.

Insbesondere Frauen sollten sich über diese Fragen gut informieren, weil es in der Mehrheit immer noch sie sind, die den Großteil der unbezahlten familiären Aufgaben übernehmen und dadurch oft viel schlechter finanziell und rechtlich abgesichert sind“, rät Eva-Maria Berninger, Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises Ebersberg, „Liebe und Recht sind keine unversöhnlichen Gegensätze“.

FRAU.HAT.RECHT
Freitag, 9. März 2018, 17:00 Uhr
Landratsamt Ebersberg – Hermann-Beham-Saal
Eichthalstraße 5, 85560 Ebersberg
Eintritt Frei

Veranstalterinnen: Gleichstellungsstelle des Landkreises Ebersberg, Gleichstellungsstelle der Stadt Grafing, Frauen- und Mädchennotruf Ebersberg