Erbschaftsteuer nach dem Erbfall vermeiden – Berliner Testament

Tritt der Erbfall erst ein, zeigen sich für die Erben die daraus folgenden erbschaftsteuerlichen Auswirkungen. Nicht immer wurde an diese vom Erblasser zuvor gedacht. Die Frage ist nun, wie man Erbschaftsteuer nachträglich noch vermeiden oder zumindest reduzieren kann.

Ein sehr häufiges Modell der letzten Verfügung ist das so genannte „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehegatten selbst als gegenseitige Alleinerben einsetzen. Kinder werden erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bedacht. Diese Art der Verfügung von Todes wegen zeigt sich erbschaftsteuerlich jedoch als nicht optimal. Zunächst wird der Nachlass allein durch den Längerlebenden versteuert und in der Folge durch die Kinder ein zweites Mal. Günstiger wäre es, wenn eine Verteilung des ersten Erbfalls bereits auf alle Familienmitglieder verteilt werden könnte. So könnten Freibeträge nach § 16 ErbStG addiert und ein großer Teil der Erbschaftsteuer vermieden werden.

ERBEFREIBETRAGSTEUERKLASSE
1.Ehegatte oder Lebenspartner500.000 €I
2.Leibliche Kinder und Kinder von verstorbenen Kindern400.000 €I
3.Enkel200.000 €I
4.Alle übrigen Personen, ob verwandt oder nicht20.000 €II, III

Würde man neben dem Ehegatten auch die beiden Kinder mit in die erbschaftsteuerliche Betrachtung miteinbeziehen, wäre der Freibetrag nicht nur 500.000 € sondern bereits 1,3 Mio €.

Folgende Möglichkeiten zeigen auf, wie man auch nach dem eingetretenen Erbfall die voraussichtliche Erbschaftssteuer möglicherweise noch reduzieren kann:

  • Die Kinder könnten ihren gesetzlichen Pflichtteil in Abstimmung mit dem länger lebenden Elternteil geltend machen und so eine Aufteilung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs erreichen. Der Ehegatte kann die Auszahlung des Pflichtteils von seinem steuerpflichtigen Vermögenserwerb abziehen und muss diesen selbst nicht versteuern. Diese Möglichkeit bietet sich unter anderem dann an, wenn der länger lebende Ehegatte bereits ausreichend Vermögen besitzt und für das Alter ausgesorgt hat.
  • Weiterhin besteht die Möglichkeit bei einer unpassenden testamentarischen Regelung, dass alle Betroffenen Erben ausschlagen und damit den Weg in die gesetzliche Erbfolge ermöglichen. Probleme ergeben sich hier jedoch, sofern minderjährige Kinder als Erben berufen sind.
  • Als dritte Möglichkeit kann der länger lebende Ehegatte selbst seine Erbschaft ausschlagen. An seine Stelle treten die Kinder als Ersatzerben. Zwar kann der Ehegatte damit nicht mehr Erbe werden (eine Teilausschlagung ist nicht möglich), jedoch kann er aus seinem Zugewinnanspruch oder seinem so genannten kleinen Pflichtteil einen Teil der Erbschaft erhalten. In dieser Konstellation sind jedoch ertragsteuerliche Folgewirkungen denkbar, die in der Bedienung des Zugewinnausgleichs oder der Erfüllung des Pflichtteils liegen.
  • Eine weitere Möglichkeit die Erbfolge und damit die Erbschaftsteuer noch zu gestalten, liegt in der Ausschlagung des Längerlebenden gegen Abfindungsregelung. Auch hier gilt es, unerwünschte Auswirkungen der Einkommensteuer zu bedenken, die insbesondere in steuerschädlichen Veräußerungstatbeständen ruhen können. Eine solche Abfindungsregelung wird nämlich leicht als steuerpflichtige Veräußerung vom Finanzamt gewertet.

Im Ergebnis zeigt sich, dass man trotz des eingetretenen Erbfalls keineswegs vor vollendeten Tatsachen steht. Man muss jedoch schnell handeln, um sich alle Gestaltungsmöglichkeiten zu erhalten. Während die Ausschlagung regelmäßig innerhalb von nur sechs Wochen zu erklären ist, kann die Geltendmachung eines Pflichtteils noch bis zu drei Jahre nach Kenntnis erfolgen.

Nicht zu vergessen: auch der Erblasser hat eventuell selbst einer anderen Auslegung seines letzten Willens vorbeugen wollen und eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel in sein Testment aufgenommen. 

Es gilt den Sachverhalt fachgerecht zu analysieren und eine passende Lösung in erbrechtlicher als auch erbschaftsteuerlicher Hinsicht zu finden.

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  1. finn sagt:

    Dankbar für den Tipp zum Addieren des Freibetrags! Der Vati macht sich eben Gedanken über sein Testament. Niemand soll doch vergessen werden. Die Hinweise würden ihm Hilfe leisten.

  2. Jürgen Niggemann sagt:

    Wird Erbschafts- oder Schekungssteuer vermieden, wenn der NachlNachlass bzw. die Schenkung der Finanzierung eines Studiums dienen soll?

    1. Alexander Heine sagt:

      Sehr geehrter Herr Niggemann,

      zu Ihrer Frage kann ich Ihnen gerne mitteilen, dass eine Schenkung (auf steuerdeutsch: Zuwendung unter Lebenden), welche für die Ausbildung des Bedachten bestimmt ist, schenkungsteuerfrei ist. Dies gilt jedoch nur für eine Zuwendung unter Lebenden jedoch nicht für einen Nachlass.

      Ich hoffe, dass hilft Ihnen weiter. Für weiterführende Fragen, stehen wir Ihnen auch persönlich zur Verfügung.

      Ihr
      Alexander Heine

  3. Lothar Kurz sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren.
    Wir wollen ein Berliner Testament mit Einheitslösung errichten.
    Damit die beiden Kinder nach dem Tod des Längerlebenden so wenig wie möglich Erbschaftssteuer zahlen müssen, wollen wir im Testament ein sogenanntes „Supervermächtnis“ aussprechen.
    Was ist dabei zu beachten, bzw. wie ist hier die genaue Formulierung, damit das Supervermächtnis vom Finanzamt anerkannt wird und auch keine Einkommensteuer anfällt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Kurz

    1. Alexander Heine sagt:

      Sehr geehrter Herr Kurz,

      vielen Dank für das Interesse an unseren Leistungen.

      Jedes Testament ist anders und höchstpersönlich formuliert. Um das von Ihnen gewünschte Ergebnis in erb- und steuerrechtlicher Sicht zu erreichen, unterstützen wir Sie gerne bei der Umsetzung des Supervermächtnisses In Ihrem Testament.
      Wir empfehlen an dieser Stelle jedoch in jedem Falle eine individuelle fachliche Überprüfung des Testaments gerade bei den denkbar weitreichenden Folgen unklarer Formulierungen.

      Wenn Sie uns beauftragen wollen, kontaktieren Sie uns gerne über das Kontaktformular unserer Homepage bzw. rufen Sie uns an.

      Es grüßt Sie herzlich
      Alexander Heine

  4. Joachim Hussing sagt:

    Vielen Dank für diese Informationen zum Thema Vererbung. Mein Freund möchte ein Testament aufsetzen. Ich werde ihn bitten, mit einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt zu sprechen.

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